Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Sachmängel
Ein Sachmangel liegt nach § 434 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) vor, wenn die Sache nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat.
Bei Kaufverträgen über Dinge des alltäglichen Gebrauchs ist meist nichts über die Beschaffenheit vereinbart, dann gilt, die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie sich entweder für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet oder wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach Art der Sache erwarten kann. Zur Beschaffenheit die keine Vereinbarung voraussetzt, zählen auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers oder seines Gehilfen bes. in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften erwarten kann. Daneben liegt auch dann ein Sachmangel vor, wenn die vereinbarte Montage durch den Verkäufer oder dessen Erfüllungsgehilfen unsachgemäß durchgeführt wird oder wenn die Montageanleitung mangelhaft ist und die Sache deshalb nicht fehlerfrei montiert werden kann.
Fragen zum Thema Sachmängel beantworten Ihnen die erfahrenen Anwälte und Anwältinnen der Deutschen Anwaltshotline sofort telefonisch. Stand: 21.06.2010
Kaufrücktritt
bei teurem Auto Nürnberg (D-AH) - Vor dem Gesetz
sind alle Autos gleich, ganz egal ob sie billig oder teuer erworben
wurden. Und deshalb ist auch bei einem ausgesprochen teuren Wagen der
Rücktritt vom Kaufvertrag nur dann rechtens, wenn ...weiter lesen