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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Sachmängel

Ein Sachmangel liegt nach § 434 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) vor, wenn die Sache nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat.

Bei Kaufverträgen über Dinge des alltäglichen Gebrauchs ist meist nichts über die Beschaffenheit vereinbart, dann gilt, die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie sich
entweder für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet oder
wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach Art der Sache erwarten kann. Zur Beschaffenheit die keine Vereinbarung voraussetzt, zählen auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers oder seines Gehilfen bes. in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften erwarten kann.
Daneben liegt auch dann ein Sachmangel vor, wenn die vereinbarte Montage durch den Verkäufer oder dessen Erfüllungsgehilfen unsachgemäß durchgeführt wird oder wenn die Montageanleitung mangelhaft ist und die Sache deshalb nicht fehlerfrei montiert werden kann.

Fragen zum Thema Sachmängel beantworten Ihnen die erfahrenen Anwälte und Anwältinnen der Deutschen Anwaltshotline sofort telefonisch.
Stand: 21.06.2010

   
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