Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Rücktrittsrecht
Das Rücktrittsrecht ist ein Recht auf Rückabwicklung eines Vertrages, bei dem Leistungen die empfangen wurden, zurückgewährt werden müssen. Der Rücktrittsregelungen sind in § 346 Abs. 1 BGB (Bürgerlichtes Gesetzbuch) enthalten. Grundsätzlich ist ein Vertrag für beide Parteien verbindlich, es sei denn es ist ein vertragliches oder gesetzliches Rücktrittsrecht einschlägig.
Vertraglich kann ein Rücktrittsrecht zwischen den Parteien vereinbart werden. Diese sollte befristet sein. Eine Frist dient der Sicherheit, dass der Rücktritt nicht willkürlich auch nach längerem Zeitraum durchgeführt werden kann. Sobald die Frist erlischt, erlischt auch das Rücktrittsrecht. Gesetzliche Rücktrittmöglichen sind nach § 346 Abs. 1 2. BGB Fall möglich bei Leistungsstörungen.
Leistungsstörungen sind vorliegend, wenn der Schuldner nicht leistet, nicht rechtzeitig leistet, fehlerhaft leistet oder bei der Leistung Schutzpflichten verletzt. In solch einem Fall gibt man dem Gläubiger die Möglichkeit zurückzutreten, oder wenn es sich um einen gegenseitigen Vertrag handelt, auch von seiner Gegenleistung befreit zu werden.
Der Rücktritt erfolgt durch eine Erklärung gegenüber dem anderen Vertragsteil. Dies bedeutet, dass die Gegenseite Kenntnis von der Erklärung erlangen muss. Es handelt sich somit um eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die der anderen Vertragspartei zugehen muss.
Ein Rücktritt muss jedoch genaustens geprüft werden, denn wenn man voreilig und unüberlegt den Rücktritt erklärt, kann man sich u.U. schadensersatzpflichtig machen. Informieren Sie sich daher vor einem Rücktritt bei der Deutschen Anwaltshotline telefonisch oder per E-Mail. Unsere kompetenten Anwälte stehen für Sie gerne für eine Rücksprache zur Verfügung!
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Nürnberg (D-AH) - Ein Fernreisender kann von seinem gebuchten Flug schadlos zurücktreten, wenn er plötzlich einen halben Tag früher losfliegen und dazu noch fünf Stunden länger unterwegs sein soll. Das gilt auch dann, wenn sich das Reiseunternehmen die Änderung der Flugzeiten ausdrücklich vorbehalten hat. Bei wesentlichen Änderungen steht ein solches Rücktrittsrecht dem Reisenden nämlich laut Bürgerlichem Gesetzbuch immer zu, hat jetzt das Amtsgericht München betont (Az. 212 C 1623/09).
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, hatte ein Urlauber eine 17-tägige Thailandreise gebucht und dafür 696 Euro angezahlt. Drei Monate vor dem Abflugtermin teilte ihm das Reiseunternehmen dann mit, dass der Langstreckenflug 5 Stunden länger dauern würde als ursprünglich angegeben und die Fluggäste, bitte schön, nicht erst am frühen Nachmittag sondern schon am Morgen auf dem Frankfurter Airport einzuchecken hätten. Der von auswärts kommende Mann hätte nun eine zusätzliche Übernachtung in Frankfurt am Main gebraucht und stornierte daraufhin seine Reise. Die bereits geleistete Anzahlung verlangte er zurück. Was ihm das Reiseunternehmen aber verweigerte und stattdessen sogar noch eine saftige Stornierungsgebühr einforderte.
Zu Unrecht, wie das bayerische Amtsgericht entschied. Die nach Vertragsabschluss vorgenommene Änderung der Flugzeiten stelle im vorliegenden Fall eine wesentliche Änderung der Reiseleistung dar. Die Erhöhung der reinen Flugzeit von ca. 14 Stunden auf ca. 19 Stunden kommt einer Steigerung um mehr als 25 Prozent gleich, was auf Grund der zusätzlichen gesundheitlichen Belastung des Flugpassagiers auch und gerade bei einem solchen Langstreckenflug ein ursprünglich ins Auge gefasstes persönliches Limit überschreitet und nicht mehr einfach vernachlässigt werden kann. Zumal ihm die zusätzliche Vorverlagerung der Abreisezeit nicht mehr ermöglichte, die Anreise zum Flughafen Frankfurt am Morgen des Abflugtages zu beginnen, sondern die Reise um eine weitere Nacht verlängerte.
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Frage: Mietvertrag Ferienwohnung (Paris, deutscher Vermieter). Diese Reise wurde bereits am 26.02.2009 gebucht und die geforderte Anzahlung geleistet. Reisetermin: 01. - 08.08.2009. Da sich mein Sohn am 07.06.2009 den Oberschenkel gebrochen hat, sind wir am 14.06.2009 von dieser Reise zurückgetreten. Am 21.06.09 haben wir um Rückerstattung der Anzahlung gebeten und gleichzeitig eine Familie als Ersatzreisende angeboten. Von dem Ersatzangebot hat der Vermieter keinen Gebrauch gemacht, bzw. gar nicht darauf reagiert. Erst am 14.08.2009 hat er sich gemeldet und die Nachzahlung der Restmiete gefordert. Gemäß Mietvertrag hätte die Restmiete spätestens 8 Wochen vor Reisebeginn bezahlt werden müssen.
Inzwischen hat der Vermieter einen Rechtsanwalt eingeschaltet, um den restlichen Mietbetrag einzufordern. Dieser Anwalt bezieht sich auf §§ 535 und 537 BGB und geht davon aus, daß eine Stornierungsmöglichkeit nicht vorgesehen war.
Bin ich nun zur Zahlung des restlichen Mietbetrages verpflichtet? Wenn nein, kann ich meine Anzahlung zurückfordern? Ist der Mietvertrag durch die nicht geleistete Restzahlung zustande gekommen?
Antwort: Dabei möchte ich zunächst drauf hinweisen, dass bzgl. eines einmal zustande gekommenen Vertrages über die Anmietung einer Ferienwohnung zwar kein Rücktritts-, Stornorecht o.ä. mit Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises bzw. der geleisteten Anzahlung besteht, und zwar auch dann nicht, wenn Sie die Reise aus wichtigem Grund wie dem Oberschenkelbruch Ihres Sohnes nicht antreten können. Für den rechtswirksamen Abschluss des Mietvertrages kommt es dabei auf den Zahlungstermin von An- und Restzahlung nicht an. Vielmehr kommt der Vertrag mit Bestellung / Reservierung und Bestätigung zustande.
Da Sie jedoch rechtzeitig vor Reisebeginn eine Familie als Ersatzreisende angeboten haben, können Sie sich auf die sog. Schadensminimierungspflicht des Vermieters auf § 254 BGB berufen.
Hiernach wäre er verpflichtet gewesen, seinen Schaden aus Ihrem Rücktritt und damit Ihre entstehende Kosten möglichst gering zu halten, indem er die Ersatzreisenden akzeptiert hätte. Denn anders als im Dauermietrecht erfolgt die Auswahl von Ferienwohnungsgästen im allgemeinen nicht individuell, sondern vielfach ohne persönliche Vorstellung, so dass nicht einsichtig ist, weshalb der Vermieter auf das Ersatzangebot nicht eingegangen ist.
Aufgrund § 537 Abs. 1 letzter Halbsatz in Verbindung mit § 254 BGB können Sie, da der Vermieter aus nicht nachvollziehbaren Gründen das Ersatzangebot nicht angenommen und dadurch den Mietausfall erheblich mitverschuldet hat, die Zahlung des restlichen Mietbetrages ablehnen.
Da demgegenüber ein Verschulden Ihrerseits nicht vorliegt, sondern Sie nach dem Oberschenkelbruch innerhalb weniger Tage alles dazu beitrugen, dass beim Vermieter ein Schaden nicht entstehen würde, können Sie die geleistete Anzahlung zurückverlangen.
Rechtsanwältin Andrea Fey
Einige Kooperationsanwälte der Deutschen Anwaltshotline: