Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Rücktrittsrecht
Das Rücktrittsrecht ist ein Recht auf Rückabwicklung eines Vertrages, bei dem Leistungen die empfangen wurden, zurückgewährt werden müssen. Der Rücktrittsregelungen sind in § 346 Abs. 1 BGB (Bürgerlichtes Gesetzbuch) enthalten. Grundsätzlich ist ein Vertrag für beide Parteien verbindlich, es sei denn es ist ein vertragliches oder gesetzliches Rücktrittsrecht einschlägig.
Vertraglich kann ein Rücktrittsrecht zwischen den Parteien vereinbart werden. Diese sollte befristet sein. Eine Frist dient der Sicherheit, dass der Rücktritt nicht willkürlich auch nach längerem Zeitraum durchgeführt werden kann. Sobald die Frist erlischt, erlischt auch das Rücktrittsrecht. Gesetzliche Rücktrittmöglichen sind nach § 346 Abs. 1 2. BGB Fall möglich bei Leistungsstörungen.
Leistungsstörungen sind vorliegend, wenn der Schuldner nicht leistet, nicht rechtzeitig leistet, fehlerhaft leistet oder bei der Leistung Schutzpflichten verletzt. In solch einem Fall gibt man dem Gläubiger die Möglichkeit zurückzutreten, oder wenn es sich um einen gegenseitigen Vertrag handelt, auch von seiner Gegenleistung befreit zu werden.
Der Rücktritt erfolgt durch eine Erklärung gegenüber dem anderen Vertragsteil. Dies bedeutet, dass die Gegenseite Kenntnis von der Erklärung erlangen muss. Es handelt sich somit um eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die der anderen Vertragspartei zugehen muss.
Ein Rücktritt muss jedoch genaustens geprüft werden, denn wenn man voreilig und unüberlegt den Rücktritt erklärt, kann man sich u.U. schadensersatzpflichtig machen. Informieren Sie sich daher vor einem Rücktritt bei der Deutschen Anwaltshotline telefonisch oder per E-Mail. Unsere kompetenten Anwälte stehen für Sie gerne für eine Rücksprache zur Verfügung!
Stand: 19.10.2011
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