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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Rücksendung

Wer eine einmal gekaufte Ware einfach zurückschickt, hat damit nicht etwa den Kaufvertrag beendet und einen Anspruch auf Rückerstattung des Kaufpreises. Insoweit gilt: Vertrag ist Vertrag und der Verkäufer kann die zurückgeschickte Ware deshalb auf Kosten des Käufers erneut zuschicken oder aber auch auf seine Gefahr einfach nur liegen lassen.

Insoweit ist also Vorsicht geboten. Ein besonderer Anspruch auf Rücksendung besteht nur in besonderen Fällen, wenn beispielsweise im Internet gekauft worden ist oder aber Haustür- und Verbrauchergeschäfte vorliegen. In solchen Fällen kann die Rücksendung mit der Erklärung verbunden werden, dass das Geschäft nicht mehr gewollt ist und dann entsteht auch ein Anspruch auf Rückerstattung des Kaufpreises. Die Voraussetzungen sind aber jeweils im Einzelfall zu prüfen.

Weitere Fragen hierzu beantworten Ihnen gerne die Rechtsanwälte der Deutschen Anwaltshotline!
Stand: 21.04.2011

   
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