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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Rückgabe

Bei einem Rücktritt hat man in der Regel erfolgte Leistungen gegenseitig zurückzugeben bzw. die Sachen die man erhalten hat herauszugeben. Die Rückgabe ist im Recht unterschiedlich geregelt. Von Bedeutung ist § 356 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) in denen das Rückgaberecht von Verbraucherverträgen geregelt ist. Danach kann das Widerrufsrecht nach § 355, soweit durch Gesetz zugelassen, beim Vertragsschluss auf Grund eines Verkaufsprospekts im Vertrag durch ein uneingeschränktes Rückgaberecht ersetzt werden. Wichtig ist auch der § 357 BGB, in denen die Rechtsfolgen eines Widerrufs oder die Rückgabe geregelt sind.

Gemäß § 357 I S.1 BGB finden auf das Widerrufs- und das Rückgaberecht soweit nicht ein anderes bestimmt ist, die Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt entsprechende Anwendung. Bei Ausübung des Widerrufsrechts trägt bei Sachen, die dem Verbraucher durch Paket versandt wurden bei der Rücksendung der Unternehmer. Auch ist bei einer Vereinbarung, dass der Verbraucher die Kosten trägt zu berücksichtigen, dass die Vorschrift eine Regelung enthält, wonach die Rücksendung 40 EUR nicht überschreiten darf.

Für weitere Fragen rund um das Thema Rückgabe wenden Sie sich einfach an unsere kompetenten Anwälte der Deutschen Anwaltshotline!
Stand: 19.10.2011

   
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