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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Rückforderung

Im Zivilrecht gibt es verschiedene Formen der Rückforderung. In Betracht kommt eine Rückforderung aufgrund rechtsgrundloser Vermögensverschiebung oder eine Rückforderung aus einem (unwirksam gewordenen) Vertrag.

Bei einer rechtsgrundlosen Vermögensverschiebung bereichert sich jemand auf Kosten eines anderen ohne hierzu berechtigt zu sein. Dies kann beispielsweise eine Bereicherung an Gegenständen, Rechten oder sonstigen Vermögenswerten, wie Geld, sein. Über die Regelungen des Bereicherungsrechts, gem. §§ 812 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ist die Vermögensverschiebung zumeist wieder rückgängig machbar.

Bei einem Vertrag geht es zumeist um den Austausch von Leistungen. Hierbei muss eine Vertragspartei vorleisten: der Käufer zahlt zum Beispiel mit Vorkasse, bevor er die Ware erhält, der Unternehmer stellt das Werk her, bevor er dafür vergütet wird, die Reise wird bezahlt, bevor sie angetreten wird usw. Sollte die Gegenleistung jedoch nicht erfolgen, will die Vertragspartei, die bereits geleistet hat, die eigene Vorleistung zumeist zurück. Somit kommt es zu einer Rückabwicklung des Vertrages, gem. § 346 Abs. 1 BGB. Grundsätzlich kann jede Leistung zurück gefordert werden, insbesondere Geld. Bei einigen Leistungen scheidet das allerdings aus, weil sie nicht zurückholbar sind, da sie für die Leistungserbringung verändert wurden, wie gegossener Zement, zugeschnittene Materialien usw. Hier käme Schadensersatz gem. §§ 280 ff. BGB in Betracht.

Egal ob man über die Vorschriften des Bereicherungsrechts oder über vertragliche Vorschriften eine rechtliche Grundlage für eine Rückforderung hat, unterliegt die Rückforderung den jeweiligen gesetzlichen Anforderungen und nur in deren Rahmen ist sie zulässig.

Sollten Sie Fragen zum Thema "Rückforderung" haben, wenden Sie sich gerne an unsere erfahrenen Rechtsanwälte der Deutschen Anwaltshotline.
Stand: 21.10.2011

   
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