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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Rechtsgeschäft

Unter einem Rechtsgeschäft ist der juristische Tatbestand zu verstehen, der aus einer oder mehreren Willenserklärungen besteht, die erforderlich sind, um den mit der Willenserklärung bezweckten Erfolg herbeizuführen. Neben dem Element der Willenserklärung kann ein Rechtsgeschäft auch noch andere Tatbestandsmerkmale enthalten. So beinhaltet das Rechtsgeschäft der Übereignung einer Sache einerseits eine Einigung durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen und andererseits die Übergabe der Sache, die als solche ein Realakt ist. Unter gewissen Umständen besteht das Rechtsgeschäft jedoch nur aus einer Willenserklärung. So ist z.B. die Kündigung eines Vertrages oder die Testamentserrichtung sowohl eine Willenserklärung als auch ein Rechtsgeschäft.

Das Rechtsgeschäft ist nicht identisch mit der bloßen Rechtshandlung, bei der die Rechtsfolge unabhängig vom Willen desjenigen eintritt der handelt, sich vielmehr allein aus der Rechtsordnung ergibt. Handlungen, die im Rahmen eines Gerichtsverfahrens vorgenommen werden, sog. Prozesshandlungen, sind ebenfalls keine Rechtsgeschäfte.

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Stand: 10.02.2011
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