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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Rechtsfähigkeit

Die Rechtsfähigkeit des Menschen ist eine grundsätzliche Frage und in § 1 Bürgerliches Gesetzbuch BGB geregelt: Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt und endet mit dem Tod. Gemeint ist damit einerseits die Möglichkeit, rechtliche Ansprüche gegen andere geltend zu machen und auf der anderen Seite auch die Möglichkeit, Adressat von solchen Ansprüchen anderer zu sein. Abgesehen von den Menschen gibt es auch rechtsfähige Gesellschaften wie beispielsweise eingetragene Vereine oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Das sind die so genannten juristischen Personen, die ähnlich wie die Menschen rechtsfähig sind. Davon sind die so genannten Personengesellschaften wie beispielsweise die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder die Partnerschaftsgesellschaft zu unterscheiden. Letztere sind nämlich nur zum Teil rechtsfähig wie beispielsweise im Falle einer Klage vor Gericht.

Relevant wird die Rechtsfähigkeit, wenn ein Anspruch gegen einen Verstorbenen geltend gemacht wird. Mangels Rechtsfähigkeit nach dem Tod geht dieser Anspruch nämlich ins Leere und muss nicht bezahlt werden, solange die Erbschaft nicht von einem Erben als Rechtsnachfolger angenommen ist. Vergleichbares gilt, wenn beispielsweise eine GmbH in die Insolvenz gerät, dass Insolvenzverfahren mangels Masse abgewiesen wird und die GmbH hiernach aus dem Handelsregister gelöscht wird.

Weitere Fragen hierzu beantworten Ihnen gerne die Rechtsanwälte der Deutschen Anwaltshotline!
Stand: 10.02.2011

   
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