Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Rechnung Verjährung
Die meisten Rechnungen verjähren in der sogenannten regelmäßigen Verjährungsfrist, mithin in drei Jahren, wobei diese Frist zum Ende des Jahres beginnt. Die Verjährung bedeutet nicht, dass der Gläubiger die Leistung nach Eintritt der Verjährung von dem Schuldner nicht mehr fordern kann. Die Verjährung wird nicht, z.B. im Prozess, von Amts wegen berücksichtigt. Vielmehr muss sich der Schuldner ausdrücklich auf Verjährung berufen. In diesem Fall kann der Gläubiger die Forderung nicht mehr gerichtlich durchsetzen.
Hat der Schuldner die Rechnung bezahlt, obwohl der Rechnungsbetrag bereits verjährt war, kann er den geleisteten Betrag nicht zurückfordern. Trotz Verjährung des Rechnungsbetrages kann der Gläubiger diesen aber unter bestimmten Voraussetzungen mit einer Gegenforderung des Schuldners zur Aufrechnung bringen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben. Besondere gesetzliche Regelungen gelten bei sogenannten gesicherten Ansprüchen, z.B. wenn eine Forderung durch ein Grundpfandrecht gesichert wurde.
Bei manchen Ansprüchen beginnt die Verjährung bereits vor der Ausstellung einer Rechnung, was vielen nicht bekannt ist. Daher erfolgt keine Berufung auf die Verjährung, obwohl Verjährung eingetreten ist.
Die Rechtsanwälte der Deutschen Anwaltshotline beraten Sie gerne zu diesen und anderen Fragen. Soweit vorhanden, halten Sie bitte relevante Unterlagen zum Telefonat bereit.
Stand: 23.11.2010