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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Rechnung

Eine Rechnung ist die schriftliche Fixierung und Zusammenstellung bestehender Forderungen. In steuerlicher Hinsicht sind darüber hinaus die Vorgaben des § 14 UStG (Umsatzsteuergesetz) zu beachten. Sind diese in der Rechnung nicht erfüllt, kann dem Empfänger der Rechnung, wenn dieser grundsätzlich vorsteuerabzugsberechtigt ist, der Vorsteuerabzug verloren gehen. In der Regel ist die Forderung mit Rechnungslegung zur Zahlung fällig. Abweichendes kann sich jedoch aus einer entsprechenden Vereinbarung der Parteien ergeben. Bei Nichtzahlung kann der Schuldner bereits in Verzug kommen, unter Umständen auch ohne vorherige Mahnung, etwa wenn die Fälligkeit kalendermäßig bestimmt werden kann. Wann und ob zum Beispiel die Fälligkeit oder der Verzug genau eintritt oder eingetreten ist, muss im Einzelfall geprüft werden. Unsere Rechtsanwälte stehen Ihnen für alle Fragen rund um Ihre Rechnung gerne zur Verfügung. Weitere Fragen hierzu beantworten Ihnen gerne die Rechtsanwälte der Deutschen Anwaltshotline!
Stand: 21.12.2010
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Frage: Es handelt sich um eine Ingenieur-Dienstleistung. Eine Hamburger Firma stellt eine Anfrage nach dem Entwurf eines Prototypen und sendet dazu Vorgabedaten per email. Das Ingenieurbüro erstellt daraufhi...
Antwort: Sehr geehrter Mandant, Ich möchte vorwegschicken, dass ich aufgrund Ihrer Angaben davon ausgehe, dass es sich bei dem geschlossenen Vertrag um einen Dienstleistungsvertrag handelt. Im Unterschied zum Dienstleistungsvertrag wird bei diesem lediglich die Erbringung der entsprechenden Dienstleistun ...⇒ zum vollständigen Fall

Frage: Ich habe am 11.09.2009 eine Zahlungserinnerung für eine Rechnung erhalten, die angeblich vom 30.06.2006 stammte für call by call Verbindungen über eine Firma. Die Kosten sollen nicht über die normale Telefonrechnun...
Antwort: Sehr geehrter Mandant, gerne nehme ich zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen im Zusammenhang mit der kürzlich erhaltenen Zahlungserinnerung für call by call Verbindungen von Juni 2006 über die Firma Stellung: Dabei möchte ich zunächst darauf hinzuweisen, dass die Verbindungskosten der Firm ...⇒ zum vollständigen Fall



Frage: Es handelt sich um eine Ingenieur-Dienstleistung. Eine Hamburger Firma stellt eine Anfrage nach dem Entwurf eines Prototypen und sendet dazu Vorgabedaten per email. Das Ingenieurbüro erstellt daraufhin ein Angebot. Die Hamburger Firma erteilt telefonisch "mit hanseatischem Ehrenwort" den Auftrag zur Ausführung der Leistungen gem. Angebot. Das Ingenieurbüro sendet den Entwurf und die Hamburger Firma baut den entsprechenden Prototypen. Danach wird der Prototyp vermessen und von dem Ingenieurbüro eine dem Angebot entsprechende Rechnung erstellt. Die Hamburger Firma teilt per email mit, dass vor Begleichung der Rechnung noch einmal ausführlich die Messergebnisse diskutiert werden sollen. Auf Grund der bei der Besprechung vorgelegten Messergebnisse , die sich im Nachhinein als falsch erweisen, wird die Begleichung der Rechnung verweigert. Nach nunmehr 6 Monaten liegen die korrigierten Messergebnisse vor, die das angestrebte Ziel des Angebots bei weitem erfüllen. Der gesamte elektronische Schriftverkehr liegt vor. Muss die Hamburger Firma die Rechnung nun begleichen?

Antwort: Sehr geehrter Mandant, Ich möchte vorwegschicken, dass ich aufgrund Ihrer Angaben davon ausgehe, dass es sich bei dem geschlossenen Vertrag um einen Dienstleistungsvertrag handelt. Im Unterschied zum Dienstleistungsvertrag wird bei diesem lediglich die Erbringung der entsprechenden Dienstleistung geschuldet, wogegen beim Werkvertrag ein bestimmter Erfolg geschuldet wäre. Sofern hierzu noch Rückfragen auftreten sollten, stehe ich natürlich gerne zur Verfügung. Es dürfte schwer zu bestreiten sein, dass in der vorliegenden Angelegenheit ein Vertrag zwischen Ihnen und der Hamburger Firma zustande gekommen ist. Da hinsichtlich der Auftragserteilung auch Vorgaben per Email gemacht wurden, dürfte der Umfang der Auftragserteilung nachvollziehbar sein. Darüber hinaus hat die Hamburger Firma aufgrund Ihres Entwurfes einen entsprechenden Prototypen gebaut. Auch dies dürfte ein eindeutiger Nachweis dafür sein, dass ein Vertragsschluss gemäß dem erstellten Angebot stattgefunden hat. Es stellt sich aus juristischer Sicht die Frage, inwieweit Sie als Ingenieurbüro die Dienstleistung beanstandungsfrei erbracht haben. Die Gegenseite könnte hier einwenden, dass aufgrund der zunächst falschen Messergebnisse die geschuldete Dienstleistung nicht ordnungsgemäß erbracht wurde. Sofern ich Ihren Sachverhalt richtig verstanden habe, wurde dies jedoch durch korrigierte Messergebnisse behoben, allerdings mehr als 6 Monate später. Es muss daher eine Beurteilung dahingehend erfolgen, inwieweit diese ?Nachbesserung? die Ihnen ja unbestritten zusteht, noch in einem zeitlichen Rahmen erfolgt ist, so dass die Gegenseite diese Messergebnisse noch vereinbarungsgemäß verwenden konnte. Hierzu müsste geklärt werden, inwieweit die zunächst falschen Messergebnisse tatsächlich auf Ihrem Entwurf beruhen bzw. inwieweit die Nachlieferung der korrigierten Messergebnisse tatsächlich zeitlich so erfolgt ist, dass die Gegenseite das Ergebnis noch verwenden konnte. Andernfalls hätte die Gegenseite das Recht, die Nachlieferung/Nachleistung ablehnen zu können, mit der Begründung, dass diese für den Prototypen nicht mehr verwendbar sind. Im Streitfalle träfe die Gegenseite allerdings die Beweislast dafür, dass sie mit den nachgelieferten Messergebnissen nichts mehr anfangen könne. Leider geht aus Ihrer Sachverhaltsschilderung nicht eindeutig hervor, wer die falschen Messergebnisse zu vertreten hat. Selbst unterstellt, dass dies von Ihrer Seite aus zu vertreten wäre, hätten Sie unbestreitbar einen Anspruch auf Nachlieferung. In welchem zeitlichen Rahmen bzw. Umfang dies zu erfolgen hat, ist gesetzlich nicht festgelegt sondern richtet nach dem ursprünglich für den Auftrag vereinbarten Bedingungen. Abschließend würde ich den von Ihnen vorgetragenen Sachverhalt so beurteilen, dass die Hamburger Firma nach der Lieferung der korrigierten Messzahlen dazu verpflichtet ist, die von Ihnen gestellte Rechnung vollständig auszugleichen. Sofern Sie dies nicht zahlen will, muss die Gegenseite Argumente vorbringen, weshalb Ihre Leistung Mängel aufweist, die nicht nur zur Minderung des Rechnungsbetrages führen, sondern die die Leistung vollständig unbrauchbar machen. Sofern die Gegenseite hier ihrer Darlegungs- und Beweispflicht nicht ausreichend nachkommt, würde die Gegenseite nach aller Voraussicht auch ein entsprechendes gerichtliches Verfahren verlieren.


Rechtsanwalt Alexander Peter Taubitz


Frage: Ich habe am 11.09.2009 eine Zahlungserinnerung für eine Rechnung erhalten, die angeblich vom 30.06.2006 stammte für call by call Verbindungen über eine Firma. Die Kosten sollen nicht über die normale Telefonrechnung abgegolten worden sein, falls die Gespräche überhaupt statt gefunden haben. Wer weiß das dann schon noch, die Telefonrechnung ist nicht mehr vorhanden nach 3 Jahren.

Antwort: Sehr geehrter Mandant, gerne nehme ich zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen im Zusammenhang mit der kürzlich erhaltenen Zahlungserinnerung für call by call Verbindungen von Juni 2006 über die Firma Stellung: Dabei möchte ich zunächst darauf hinzuweisen, dass die Verbindungskosten der Firma tatsächlich nicht über Ihre Telefongesellschaft abgerechnet werden, sondern per gesonderter Rechnung der Firma. Die Verjährung etwaiger Forderungen der Firma beträgt gem. § 195 BGB 3 Jahre beginnend am 31.12. des Jahres der Verbindungen, somit offenbar 31.12.2006. Die Verjährung der angeblichen Forderungen würde daher erst am 31.12.2009 eintreten. Es ist daher ggf. kürzlich mit einem gerichtlichen Mahnverfahren zum Zwecke der Verjährungsunterbrechung zu rechnen, falls nicht alsbald eine Zahlung erfolgen sollte. Dennoch empfehle ich Ihnen selbstverständlich nicht, ohne Nachweis tatsächlicher Verbindungen zu zahlen. Ich empfehle Ihnen daher, die Firma bzw. das Inkassobüro baldmöglich anzuschreiben und um Nachweis der angeblichen Forderungen / Verbindungen sowie der ursprünglichen Rechnung zu bitten.


Rechtsanwältin Andrea Fey

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