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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Produkthaftungsgesetz

Das Produkthaftungsgesetz gewährt Ansprüche wegen Körper-, Gesundheits- und Sachschäden, sofern ein solcher Schaden durch ein fehlerhaftes Produkt eines Herstellers entstanden ist. Der Hersteller haftet ohne Verschulden (Gefährdungshaftung). Als Hersteller in Sinne des Gesetzes gilt jeder, der das Endprodukt, einen Grundstoff oder ein Teilprodukt hergestellt hat oder der sich etwa durch Anbringung seines Namens oder seiner Marke als Hersteller ausgibt (§ 4 Produkthaftungsgesetz). Sind mehrere Hersteller für denselben Schaden nebeneinander zum Schadensersatz verpflichtet, so haften sie als Gesamtschuldner. Ersatzweise haftet der Lieferant.

Da zwischen dem Endabnehmer und dem Hersteller in der Regel keine vertraglichen Beziehungen bestehen, scheiden vertragliche Ansprüche aus - z.B. solche aus Gewährleistung.
Bei Sachschäden besteht eine Selbstbeteiligung gemäß § 11 ProdHaftG in Höhe von 500 Euro. Vermögensschäden werden nicht ersetzt, z.B. nicht der Umsatzausfall.

Der Anspruch verjährt in drei Jahren ab Kenntnis vom Ersatzverpflichtetem, dem Fehler und dem Schaden. Die Ersatzpflicht des Herstellers darf im voraus weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.

Für Fragen zu Einzelheiten wenden Sie sich bitte an unsere Rechtsanwälte aus dem Bereich Zivilrecht.
Stand: 29.10.2010

   
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