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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Produkthaftungsgesetz

Das Produkthaftungsgesetz gewährt Ansprüche wegen Körper-, Gesundheits- und Sachschäden, sofern ein solcher Schaden durch ein fehlerhaftes Produkt eines Herstellers entstanden ist. Der Hersteller haftet ohne Verschulden (Gefährdungshaftung). Als Hersteller in Sinne des Gesetzes gilt jeder, der das Endprodukt, einen Grundstoff oder ein Teilprodukt hergestellt hat oder der sich etwa durch Anbringung seines Namens oder seiner Marke als Hersteller ausgibt (§ 4 Produkthaftungsgesetz). Sind mehrere Hersteller für denselben Schaden nebeneinander zum Schadensersatz verpflichtet, so haften sie als Gesamtschuldner. Ersatzweise haftet der Lieferant.

Da zwischen dem Endabnehmer und dem Hersteller in der Regel keine vertraglichen Beziehungen bestehen, scheiden vertragliche Ansprüche aus - z.B. solche aus Gewährleistung.
Bei Sachschäden besteht eine Selbstbeteiligung gemäß § 11 ProdHaftG in Höhe von 500 Euro. Vermögensschäden werden nicht ersetzt, z.B. nicht der Umsatzausfall.

Der Anspruch verjährt in drei Jahren ab Kenntnis vom Ersatzverpflichtetem, dem Fehler und dem Schaden. Die Ersatzpflicht des Herstellers darf im voraus weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.

Für Fragen zu Einzelheiten wenden Sie sich bitte an unsere Rechtsanwälte aus dem Bereich Zivilrecht.
Stand: 29.10.2010
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Limonadenflaschen explodieren im Laden - Verkäufer haftet nicht
Nürnberg (D-AH) - Trubel um Sprudel: Explodiert eine Brauseflasche im Geschäft eines Einzelhändlers, so kann der in der Regel nicht für die Folgen haftbar gemacht werden. Das hat jetzt der Bundesgerichtshof entschieden (Az. VI ZR 223/05). Zwar müsse ein Händler grundsätzlich alle notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen ...weiter lesen


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Frage: Ein schweizer Hersteller beliefert mich als Großküchenhändler mit Küchengeräten. Auf die Herstellerpreisliste erhalte ich einen Rabatt, welcher eine Gewährleistungsabgeltung von 4% beinhaltet. Davon ausgenomme...
Antwort: Sehr geehrter Mandant, die Lösung Ihrer Frage ist in der Tat einigermaßen komplex: 1. Nach dem Produkthaftungsgesetz haftet der Hersteller gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 nur für Schäden, die nicht an der gekauften Sache selbst auftreten, sondern sogenannte weiterfressende Schäden betreffen (z.B. Beschädigun ...⇒ zum vollständigen Fall


Limonadenflaschen explodieren im Laden - Verkäufer haftet nicht

Nürnberg (D-AH) - Trubel um Sprudel: Explodiert eine Brauseflasche im Geschäft eines Einzelhändlers, so kann der in der Regel nicht für die Folgen haftbar gemacht werden. Das hat jetzt der Bundesgerichtshof entschieden (Az. VI ZR 223/05). Zwar müsse ein Händler grundsätzlich alle notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen treffen, um solche Vorfälle auszuschließen, berichtet die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline . Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist aber im praktischen Leben nicht erreichbar.
Die Limonadenflaschen explodierten in einem Verbrauchermarkt, und ein dabei erheblich verletzter Käufer behauptete, die kohlensäurehaltigen Getränke wären trotz sommerlicher Temperaturen nicht ausreichend gekühlt gewesen. Erst hierdurch sei es zu der Explosion gekommen. Eine auf den ersten Blick plausible, bei Hinzuziehung eines Fachmanns allerdings falsche Annahme.
Ein Sachverständiger legte dem Gericht nämlich dar, dass eine solche Explosion ihre Ursache in winzigen Mikrorissen im Glas der Flaschen habe. Eine Kühlung der Verkaufsräume würde das Risiko des Zerspringens nicht in dem Maße verringern, dass dies den erforderlichen Zusatzaufwand rechtfertigen könnte. Ja, die Käufer würden erst recht einer Gefährdung ausgesetzt, wenn sie die unterkühlten Flaschen in ihre warmen Fahrzeuge brächten oder sie mit der warmen Hand berührten.
Ein solches Risiko hat der Gesetzgeber aber sowieso nicht dem Händler, sondern dem Hersteller zugewiesen, der dafür nach dem neuen Produkthaftungsgesetz auch auf Schmerzensgeld verklagt werden kann.


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Frage: Ein schweizer Hersteller beliefert mich als Großküchenhändler mit Küchengeräten. Auf die Herstellerpreisliste erhalte ich einen Rabatt, welcher eine Gewährleistungsabgeltung von 4% beinhaltet. Davon ausgenommen sind lt. Herstellerangabe epidemische und produkttechnische Fehler. Nun habe ich in einem 5 Monate altem Gerät ein defektes Bauteil, welches durch herabtropfendes Wasser einer im Gerät befindlichen Wasserverrohrung zerstört wurde. Die Wasserleckage befindet sich an einem mit Dichtmasse eingeschraubten Nippel im Gerät. Das heißt die Undichtigkeit ist in der Produktion/ Fertigung des Herstellers entstanden.
Welche Rechte habe ich trotz Garantieabgeltung?

Antwort: Sehr geehrter Mandant,

die Lösung Ihrer Frage ist in der Tat einigermaßen komplex:

1. Nach dem Produkthaftungsgesetz haftet der Hersteller gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 nur für Schäden, die nicht an der gekauften Sache selbst auftreten, sondern sogenannte weiterfressende Schäden betreffen (z.B. Beschädigung des Rasens bei leckem Swimmingpool). Danach könnte aufgrund der Formulierung beim Garantieausschluß bzw. - abgeltung, die der Hersteller hier verwendet, bezüglich des Geräts selbst eine Haftung des Herstellers gerade ausgeschlossen sein. Denn dafür gewährt er ja einen Rabatt von 4%.

2. Sehr fraglich ist allerdings, ob er mit dieser Klausel bzw. sehr geringsfügigen Abgeltung seine - in Ihrem Fall geltende - Sachmängelhaftung abgelten kann. Zum ersten kann dies - falls Ihre diesbezügliche Vereinbarung formularmäßig (also für eine Vielzahl von Fällen) getroffen wurde - eine unangemessene Benachteiligung sein und daher unwirksam, weil sich der Hersteller damit billig von jeder Gewährleistung für das Gerät selbst freikauft.
Zum anderen ist die Frage, ob die Formulierung überhaupt so auszulegen ist: sie könnte nämlich auch so verstanden werden, dass sich der Hersteller zwar von den gewöhnlichen Sachmängeln freikauft, nicht jedoch von solchen, die in Anlehnung an das Produkthaftungsgesetz typischerweise auftreten: Dies sind Konstruktions- Herstellungs- und Instruktionsfehler: im Wesentlichen also solche, die eine ganze Baureihe betreffen. Dann müsste er gleichwohl dafür einstehen.

Sie sehen, die Beantwortung der Frage ist daher von der Auslegung der Freizeichnungsklausel und von der genauen Art des Mangels abhängig. Ich würde schriftlich den Schaden anmelden und Frist zur Beseitigung bzw. zum Ersatz setzen ( der Hersteller hat ein mindestens einmaliges Nachbesserungsrecht).
Sollte der Hersteller dem nicht entsprechen, würde ich mich, falls Sie über Rechtsschutz verfügen, an einen Rechtsanwalt vor Ort wenden.


Rechtsanwalt Florian Wehner

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