Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Pfandverkauf
Der Pfandverkauf ist ein Verfahren, das es dem Pfandgläubiger ermöglicht, sein Pfandrecht zu verwerten. Geregelt ist der Pfandverkauf in den §§ 1233 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Leiht sich z.B. jemand von einem anderen Geld und gibt ihm als Sicherheit seine Uhr als Pfand, dann kann der andere die Uhr nach den oben genannten Vorschriften verkaufen, wenn das Geld nicht rechtzeitig zurückgezahlt wird. Im Unterschied zum normalen Kauf weist der Pfandverkauf einige Besonderheiten auf: So hat der Pfandgläubiger dem Eigentümer den Verkauf z.B. zunächst anzudrohen. Dabei muss er auch mitteilen, wie hoch die Forderung ist, wegen der der Verkauf stattfinden soll. Der Verkauf darf dann frühestens einen Monat nach dieser Androhung erfolgen. Zudem erfolgt der Verkauf des Pfandes durch öffentliche Versteigerung. Abweichende Vereinbarungen zwischen Pfandgläubiger und Eigentümer sind unter bestimmten Voraussetzungen jedoch möglich.
Bei weiteren Einzelfragen zum Pfandverkauf wenden Sie sich an einen unserer auf Zivilrecht spezialisierten Rechtsanwälte/innen. Stand: 08.09.2010