Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Pfandleiher
Das Geschäft des Pfandleihers besteht darin, Darlehen zu gewähren. Zur Sicherung des Dar- lehens (Pfandkredits) verlangt er vom Darlehensnehmer (Verpfänder) ein Pfandrecht an einem Wertgegenstand (z.B. Diamantring) . Es muss sich um eine bewegliche Sache handeln. Der Pfandleiher nimmt den Gegenstand (Pfand) hierzu in Verwahrung und quittiert den Erhalt des Pfandes durch Aushändigung eines Pfandscheines. Zudem zahlt er den vereinbarten Betrag aus. Zahlt der Darlehensnehmer das Geld nicht oder nicht rechtzeitig zurück, so kann der Pfandleiher von seinem Pfandrecht Gebrauch machen. Dies geschieht nach vorheriger Androhung durch öffentliche Versteigerung des Pfandes. Für die gewerbliche Pfandleihe ist eine Erlaubnis der zuständigen Behörde (Ordnungsämter, Gewerbeämter) erforderlich. Dadurch soll die Zuverlässigkeit des Pfandleihers gewährleistet werden. Den Geschäftsort des Pfandleihers nennt man Pfandhaus oder Pfandleihanstalt. Einzelheiten des Geschäftsbetriebs regelt die Pfandleihverordnung.
Für Fragen zum Pfandleiher stehen Ihnen unsere entsprechend spezialisierten Rechtsanwälte/innen gerne zur Verfügung. Halten Sie die zugehörigen Unterlagen bereit. Stand: 08.09.2010