Das Pfandrecht ist ein zur Sicherung einer Forderung bestelltes, akzessorisches, dingliches Recht, das dem Pfandgläubiger die Befugnis einräumt, unter bestimmten Voraussetzungen Befriedigung aus dem verpfändeten Gegenstand zu suchen.
Neben den Grundpfandrechten (Hypothek, Grundschuld), für die besondere Vorschriften gelten, unterscheidet man beim Pfand an beweglichen Sachen und Rechten das durch Vertrag begründete sog. Faustpfand, das gesetzliche Pfandrecht und das bei der Zwangsvollstreckung entstehende Pfändungspfandrecht. Kraft Gesetzes entstehen Pfandrechte aufgrund Besitzes - z. B. das Pfändungsrecht des Werkunternehmers - oder auf Grund einer Einbringung in den Herrschaftsbereich des Gläubigers - z. B. das Pfändungspfandrecht des Vermieters oder Verpächters.
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Stand: 14.12.2010