Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Personengesellschaft
Die Personengesellschaften sind das Gegenstück zu den Kapitalgesellschaften. Sie finden ihre rechtliche Grundlage in der Haftung ihrer Mitglieder für die Verbindlichkeiten, bzw. Schulden der Gesellschaft. Das ist beispielsweise bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts GbRs, offenen Handelsgesellschaften oHGs und Kommanditgesellschaften KGs der Fall. Im Unterschied dazu haften Kapitalgesellschaften, wie beispielsweise Gesellschaften mit beschränkter Haftung GmbHs und Aktiengesellschaften AGs nur mit dem Kapital ihrer Mitglieder. Die Gesellschafter einer Personengesellschaft können ihre Haftung gegenüber Dritten in einem sehr engen Rahmen ausschließen, wenn sie diesen Dritten das ganz deutlich kenntlich machen. Ein gutes Beispiel dafür ist eine Bürogemeinschaft von Rechtsanwälten oder aber eine Arbeitsgemeinschaft von Architekten für ein bestimmtes Bauwerk. Wenn diese Zweckbestimmung den Gläubigern gegenüber ausdrücklich kundgetan wird, so dürfen sie auch nur mit einer Haftung für Büroschulden, bzw. Verbindlichkeiten aus dem Bauwerk rechnen und nicht mit einer generellen Haftungsübernahme für alle Verbindlichkeiten. Außerdem ist die Haftung neu eintretender Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der alten Gesellschafter, zumindest teilweise, begrenzt. Unwirksam ist allerdings die Gesellschaft bürgerlichen Recht mit beschränkter Haftung GbR mbH. Das ist eine Frage des Verbraucherschutzes.
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