Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Nichtigkeit Liegt ein schwerer Mangel bei einem Rechtsgeschäft vor, so kann dieses nichtig sein, das heißt, es entfaltet die bezweckten Rechtswirkungen nicht.
Rechtsgeschäfte können aus verschiedenen Gründen nichtig sein:
- Formmangel, - Fehler bei der Willenserklärung, - Sittenwidrigkeit, - mangelnde Geschäftsfähigkeit des Erklärenden.
Ist ein Rechtsgeschäft nichtig, wird es so angesehen, als sei es überhaupt nie zustande gekommen.
Die Nichtigkeit ist nicht mehr "reparabel", eine Heilung ist nur in wenigen Ausnahmefällen vorgesehen
Weitere Gründe für eine Nichtigkeit können u.a. eine Anfechtung oder das Vorliegen eines Scheingeschäftes sein.
Allerdings kann ein nichtiges Rechtsgeschäft Schadenersatzansprüche nach sich ziehen. Dies setzt voraus, dass einer der Vertragspartner wusste, dass das Rechtsgeschäft nichtig ist, der andere aber in Unkenntnis dessen auf die Wirksamkeit des Vertrages vertraut.
Ob etwaig Gründe für eine Nichtigkeit eines von Ihnen abgeschlossenen Rechtsgeschäftes vorliegen, erläutert Ihnen auf Anfrage gerne ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin der Deutschen Anwaltshotline. Stand: 28.02.2012
|
|