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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Nacherfüllung

Die Nacherfüllung ist im Bürgerlichen Gesetzbuch in § 439 BGB für den Kaufvertrag und in § 635 BGB für den Werkvertrag als Anspruch der Sachmangelhaftung geregelt.

§ 635 BGB
(1) Verlangt der Besteller Nacherfüllung, so kann der Unternehmer nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen.
(2) Der Unternehmer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
(3) Der Unternehmer kann die Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
(4) Stellt der Unternehmer ein neues Werk her, so kann er vom Besteller Rückgewähr des mangelhaften Werkes nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.
Die rechtlichen Probleme zur Nacherfüllung können vielfältig sein. Die Rechtsanwälte der Deutschen Anwaltshotline beantworten Ihnen gerne Ihre Fragen zu diesem Thema.

Nachnahme:

Unter einer Nachnahme versteht man den Versand einer Sache, bei der die Bezahlung der Sache durch den Empfänger bei Erhalt erfolgt. Das ausführende Post- bzw. Dienstleistungsunternehmen leitet das Entgelt an den Versender weiter.
Eine Vorschrift zur Nachnahme findet sich im 4. Abschnitt des Handelsgesetzbuchs in § 422 HGB:
(1)Haben die Parteien vereinbart, dass das Gut nur gegen Einziehung einer Nachnahme an den Empfänger abgeliefert werden darf, so ist anzunehmen, dass der Betrag in bar oder in Form eines gleichwertigen Zahlungsmittels einzuziehen ist.
(2)Das auf Grund der Einziehung Erlangte gilt im Verhältnis zu den Gläubigern des Frachtführers als auf den Absender übertragen.
(3)Wird das Gut dem Empfänger ohne Einziehung der Nachnahme abgeliefert, so haftet der Frachtführer, auch wenn ihn kein Verschulden trifft, dem Absender für den daraus entstehenden Schaden, jedoch nur bis zur Höhe des Betrages der Nachnahme.
Weitere Fragen hierzu beantworten Ihnen die Rechtsanwälte der Deutschen Anwaltshotline!
Stand: 20.09.2010
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Falsche Autofarbe
Nürnberg (D-AH) - Wird ein Auto mit einer anderen als der bestellten Farbe ausgeliefert, ist das ein erheblicher Sachmangel. Die Lackfarbe bestimmt wesentlich das Erscheinungsbild eines Kraftfahrzeugs und gehört deshalb für den Käufer zu den maßgeblichen Gesichtspunkten seiner Kaufentscheidung. Das hat jetzt der Bundesgerichtshof ...weiter lesen


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Frage: Vor 3 Monaten ( 18.01.2010 ) kaufte ich ein paar Schuhe, deren Sohle nun schon durchgelaufen ist. Laufleistung im KM kann ich nicht sagen. Ich laufe damit keine großen Strecken und wechsle die Schuhe täglich...
Antwort: Sehr geehrter Mandant, Der Verkäufer haftet dem Käufer für die Beschaffung einer mängelfreien Sache. Diese Ansprüche verjähren bei Sachen erst innerhalb von zwei Jahren, wobei bei gebrauchten Gegenständen eine Verkürzung auf ein Jahr vertraglich vereinbart werden kann. Der Verkäufer hat dafür einzustehe ...⇒ zum vollständigen Fall


Falsche Autofarbe

Nürnberg (D-AH) - Wird ein Auto mit einer anderen als der bestellten Farbe ausgeliefert, ist das ein erheblicher Sachmangel. Die Lackfarbe bestimmt wesentlich das Erscheinungsbild eines Kraftfahrzeugs und gehört deshalb für den Käufer zu den maßgeblichen Gesichtspunkten seiner Kaufentscheidung. Das hat jetzt der Bundesgerichtshof unterstrichen (Az. VIII ZR 70/07).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, handelt es sich bei dem umstrittenen Pkw um einen aus den USA zum Preis von rund 55.000 Dollar importierten Chevrolet Corvette. Obwohl das Fahrzeug laut Vertrag eine Lackierung in Blue Metallic aufweisen sollte, war es bei der Auslieferung schwarz. Daraufhin verweigert der Käufer die Annahme des Wagens und die Zahlung des vereinbarten Kaufpreises.

Zu Recht, wie die Bundesrichter urteilten. Entgegen der vor Gericht vertretenen Ansicht der Verkäuferin stellt die Lieferung einer schwarzen statt einer blauen Corvette eine erhebliche Pflichtverletzung dar. Und zwar auch dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - vom Käufer zunächst im Verkaufsgespräch auch eine andere als die blaue Fahrzeugfarbe in Betracht gezogen wurde. Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so darf der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.


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Frage: Vor 3 Monaten ( 18.01.2010 ) kaufte ich ein paar Schuhe, deren Sohle nun schon durchgelaufen ist. Laufleistung im KM kann ich nicht sagen. Ich laufe damit keine großen Strecken und wechsle die Schuhe täglich. Nun komme ich gerade von diesem Schuhgeschäft und die Geschäftsleitung sagt: "Die Schuhe sind ja auch viel getragen worden, da nehmen wir uns nichts von an". Bilder der Schuhe können zur Verfügung gestellt werden.
Kann ich hier keine Gewährleistung geltend machen?

Antwort: Sehr geehrter Mandant,

Der Verkäufer haftet dem Käufer für die Beschaffung einer mängelfreien Sache. Diese Ansprüche verjähren bei Sachen erst innerhalb von zwei Jahren, wobei bei gebrauchten Gegenständen eine Verkürzung auf ein Jahr vertraglich vereinbart werden kann. Der Verkäufer hat dafür einzustehen (Gewähr zu leisten), dass der Kaufgegenstand im Zeitpunkt der Übergabe frei von Sachmängeln ist. Beim so genannten Verbrauchergüterkauf gibt es gem. § 476 BGB allerdings eine widerlegliche Vermutung dahin gehend, dass dem Kaufgegenstand der Mangel bereits bei Übergabe angehaftet hat, wenn er innerhalb der ersten sechs Monate auftritt.

Nicht jeder Verschleiß oder Abnutzung durch Gebrauch stellt gleich einen Mangel der Sache i.S.v. § 434 Abs. 1 BGB dar. Bei Abnutzung und einfachem Verbrauch kann man sich nicht auf Mängelrechte (früher: Gewährleistungsrechte) berufen. Ist z.B. eine Schuhsohle nach einer gewissen Zeit der Benutzung nicht mehr wie neu, handelt es sich um ganz normale Abnutzung, die natürlich keinen Reklamationsgrund darstellt. In Ihrem Fall stellt sich die Frage, ob selbst bei intensivem Gebrauch die Sohle bereits nach drei Monaten durchgelaufen sein darf, ohne dass von einem Mangel ausgegangen werden kann. Das Argument der Geschäftsleitung, die Schuhe seien viel getragen worden, geht ins Leere. Es muss beim Kauf von Schuhen davon ausgegangen werden, dass sie auch getragen werden und nicht überwiegend im Schuhschrank stehen.

Anhaltspunkte bietet zunächst § 434 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. An dieser Stelle ist anzusetzen. Man wird fragen müssen, welche Qualität und Lebensdauer der Sohlen Sie nach der Art und dem Preis der Schuhe erwarten durften, was also als üblich anzusehen wäre. So wird man bei einem preiswerten Sonderangebot mit einfach verbautem Material bei der Lebensdauer andere Maßstäbe anzusetzen haben als bei hochwertigen Schuhen aus Leder. Sollte es sich bei Ihren Schuhen nicht um sog. Ramschware aus billigem Material handeln, sondern um durchschnittliche Schuhe mit durchschnittlichem Preis, so können Sie auch eine durchschnittliche Lebensdauer und Abnutzung erwarten. Eine durchschnittliche Lebensdauer von Schuhen liegt jedenfalls nicht bei drei Monaten. Mag die Sohle auch bereits nach drei Monaten stark abgelaufen sein, so darf sie jedenfalls noch nicht durchgelaufen und damit unbrauchbar geworden sein. Es liegt (dann) unter den geschilderten Voraussetzungen ein Mangel i.S.v. § 434 Abs. 1 BGB vor mit der Folge, dass Sie einen Anspruch auf Nacherfüllung haben. Nach § 439 Abs. 1 BGB können Sie nach Ihrer Wahl Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.


Rechtsanwalt Uwe Peters

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