Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Nacherfüllung
Die Nacherfüllung ist im Bürgerlichen Gesetzbuch in § 439 BGB für den Kaufvertrag und in § 635 BGB für den Werkvertrag als Anspruch der Sachmangelhaftung geregelt.
§ 635 BGB (1) Verlangt der Besteller Nacherfüllung, so kann der Unternehmer nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen. (2) Der Unternehmer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. (3) Der Unternehmer kann die Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. (4) Stellt der Unternehmer ein neues Werk her, so kann er vom Besteller Rückgewähr des mangelhaften Werkes nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen. Die rechtlichen Probleme zur Nacherfüllung können vielfältig sein. Die Rechtsanwälte der Deutschen Anwaltshotline beantworten Ihnen gerne Ihre Fragen zu diesem Thema.
Nachnahme:
Unter einer Nachnahme versteht man den Versand einer Sache, bei der die Bezahlung der Sache durch den Empfänger bei Erhalt erfolgt. Das ausführende Post- bzw. Dienstleistungsunternehmen leitet das Entgelt an den Versender weiter. Eine Vorschrift zur Nachnahme findet sich im 4. Abschnitt des Handelsgesetzbuchs in § 422 HGB: (1)Haben die Parteien vereinbart, dass das Gut nur gegen Einziehung einer Nachnahme an den Empfänger abgeliefert werden darf, so ist anzunehmen, dass der Betrag in bar oder in Form eines gleichwertigen Zahlungsmittels einzuziehen ist. (2)Das auf Grund der Einziehung Erlangte gilt im Verhältnis zu den Gläubigern des Frachtführers als auf den Absender übertragen. (3)Wird das Gut dem Empfänger ohne Einziehung der Nachnahme abgeliefert, so haftet der Frachtführer, auch wenn ihn kein Verschulden trifft, dem Absender für den daraus entstehenden Schaden, jedoch nur bis zur Höhe des Betrages der Nachnahme. Weitere Fragen hierzu beantworten Ihnen die Rechtsanwälte der Deutschen Anwaltshotline!
Stand: 20.09.2010
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