Mündlicher Vertrag: Wann er gültig ist und was es zu beachten gilt

Autor:  Redaktion DAHAG Rechtsservices AG.

Mit einem Vertrag erklären zwei oder mehr Personen, dass sie einen bestimmten rechtlichen Erfolg herbeiführen wollen. Voraussetzung ist, dass mindestens zwei übereinstimmende Willenserklärungen verschiedener Rechtsubjekte vorliegen (Palandt, Einf v § 145). Dabei sind schuldrechtliche Verträge grundsätzlich nicht an eine bestimmte Form gebunden, wenn diese nicht durch Gesetz vorgeschrieben oder vertraglich vereinbart werden.

Welche Voraussetzungen müssen für die Gültigkeit eines Vertrages erfüllt sein?

So bedarf ein Vertrag zur Übertragung oder zum Erwerb von Grundstückseigentum nach § 311b Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) grundsätzlich der notariellen Beurkundung. Ein ohne Beachtung dieser Form geschlossener Vertrag wird seinem ganzen Inhalt nach allerdings gültig, wenn die Auflassung und die Eintragung ins Grundbuch erfolgen. Eine Vollmacht, die zum Abschluss eines formbedürftigen Vertrags erteilt wird, kann gemäß § 167 Abs. 2 BGB grundsätzlich formfrei erfolgen. Ist die Vollmacht allerdings Teil eines einheitlichen Veräußerungs- oder Erwerbsvertrags, so gilt die für den Gesamtvertrag bestehende Formpflicht auch für die Vollmacht (BGH NJW-RR 89, 1099). Auch die Erteilung einer unwiderruflichen Vollmacht hinsichtlich eines Grundstückkaufvertrags ist wegen der bindenden Verpflichtung zum Erwerb oder zur Veräußerung der Immobilie formbedürftig (BGH LM § 167 Nr. 18, DNotZ 65, 549). Ein Vertrag, durch den eine Leistung schenkweise versprochen wird, bedarf nach § 518 Abs.1 BGB die notarielle Beurkundung des Versprechens. Der Mangel dieser Form wird durch die Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt (§ 518 Abs. 2 BGB). Für andere Verträge, wie beim Kauf oder Reparaturauftrag ist gesetzlich keine bestimmte Form geregelt. Diese Verträge können, soweit nichts anderes vereinbart ist, mündlich geschlossen werden.

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