Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema mündlicher Kaufvertrag
Ein Kaufvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag, der in den §§ 433 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) genauer geregelt ist. Durch diesen verpflichtet sich der Verkäufer, dem Käufer die Kaufsache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Käufer verpflichtet sich, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen. Wie bei jedem anderen Vertrag ist auch ein mündlicher Kaufvertrag grundsätzlich wirksam, soweit der Gesetzgeber nicht eine bestimmte Form vorgeschrieben hat. Ist dies nicht der Fall, sind mündliche Kaufverträge genauso wirksam, wie schriftliche oder solche, die online, z.B. über E-Bay, abgeschlossen wurden. Als Ausnahme bestimmt der Gesetzgeber in § 311b BGB z.B., dass ein Kaufvertrag über ein Grundstück nur wirksam ist, wenn er notariell geschlossen wird. Ein mündlicher Kaufvertrag über ein Grundstück wäre daher unwirksam. Bei einem mündlichen Kaufvertrag sollte immer beachtet werden, dass der Vertrag im Streitfall auch bewiesen werden kann, z.B. durch Zeugen, die den Vertragsabschluss beobachtet haben. Da dies aber häufig sehr unsicher ist, sollten Verträge immer schriftlich geschlossen werden.
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Bitte halten Sie eventuell vorhanden Unterlagen wie z.B. Kaufvertrag oder Schriftwechsel bereit.
Stand: 25.01.2011