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Pferden ist auf einer Autobahn ist nicht zu rechnenNürnberg (D-AH) - Laufen zwei Pferde auf die Autobahn und stößt dort ein Fahrzeug mit ihnen zusammen, so haften vor allem die Tierhalter für den Schaden. Der Autofahrer, der den Wagen nicht mehr rechtzeitig zum Stehen bringen konnte, muss sich selbst wegen unangemessener Geschwindigkeit nur ein sehr geringes Mitverschulden anrechnen lassen. Das hat in einem aktuellen Urteil (Az. 4 O 361/06) das Landgericht Verden entschieden.
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, geschah das Unglück auf der A 27. Mitten in der Nacht waren die beiden Pferde aus ihrer 1,5 km von der Straße entfernten Weide ausgebrochen und rannten vor einen mit 180 Stundenkilometern heranbrausenden Kleintransporter, der bei der vergeblichen Notbremsung ins Schleudern geriet und sich mehrfach überschlug. Laut polizeilichen Ermittlungen war das Fahrzeug überladen gewesen und der Mann hinter dem Steuer, der beim Unfall übrigens ums Leben kam, hatte offensichtlich gegen das Gebot des Fahrens auf Sicht verstoßen.
Trotzdem verurteilte das Gericht die Pferdebesitzer, dem Halter des Mini-Lkws den Hauptteil am Schaden in einer Gesamthöhe von 13.673,73 Euro zu zahlen. Die Verteilung der Kosten im Verhältnis von 20:80 zu Lasten der Tierhalter ergibt sich daraus, dass für den Unfall die sogenannte Tiergefahr entscheidend war. Ein Autofahrer müssw grundsätzlich nicht mit Tieren auf einer Autobahn rechnen. Demgegenüber stelle sich das Verschulden des Fahrers, der auf der Autobahn nicht auf Sicht und möglicherweise mit einer Überladung fuhr, als wesentlich geringer dar.
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Frage: Darf eine Baufirma einen Bauauftrag auf meinen Besitz ausführen, obwohl der Besitzer nicht anwesend war und auch keinen Auftrag erteilt hat? Der Auftrag wurde erteilt vom Vater welcher ein beschränktes Wohnrecht nach § 1093 hat.
Ich habe gegen diese Baufirma ein Schreiben aufgesetzt, in dem ich ihnen klarmache, dass sie gegen das Strafrecht § 123 und 303 verstoßen haben. Der Bauunternehmer wußte das ich Eigentümer bin und hat mich nicht verständigt.
Es wurde das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorrübergehnd verändert.
Antwort: Sehr geehrte Mandantin,
gerne nehme ich zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen im Zusammenhang mit den unberechtigten Baumaßnahmen auf Ihrem Grundstück Stellung.
Dabei möchte ich zunächst darauf hinweisen, dass Ihr Vater als Wohnrechtsberechtigter selbstverständlich nicht berechtigt war, die Baumaßnahmen zu veranlassen.
Die ohne Kenntnis oder Beauftragung des Grundstückseigentümers durchgeführten Baumaßnahmen erfüllen daher den objektiven Tatbestand der § 123 und § 303 StGB, wie Sie zutreffend bereits festgestellt haben.
Eine Strafbarkeit nach diesen Vorschriften kommt allerdings nur dann in Betracht, wenn die Baufirma sich ein vorsätzliches Handeln vorwerfen lassen müsste.
Dies würde voraussetzen, dass der Baufirma bekannt gewesen wäre, dass Sie und nicht Ihr Vater Grundstückseigentümer sind, was ja wohl bekannt war, und des weiteren, dass Sie mit den in Auftrag gegebenen Maßnahmen nicht einverstanden sind. Denn dem äußeren Erscheinungsbild nach, kann sich die Baufirma ? was den strafrechtlichen Vorwurf angeht ? darauf berufen, dass sie in dem Glauben gehandelt habe, Ihr Vater sei von Ihnen bevollmächtigt.
Der Vorwurf der vorsätzlichen Begehungsweise wird sich allerdings nur dann gerichtsfest aufrechterhalten lassen, wenn Sie die Baufirma im Vorfeld der Baumaßnahmen ausdrücklich darauf hingewiesen haben sollten, dass Sie mit der Durchführung nicht einverstanden sind und wenn Sie des weiteren diese Untersagung der Durchführung Ihrerseits auch gerichtsfest nachweisen könnten (bspw. per Zeugenaussagen oder Einschreibebrief).
Allerdings wird sich die Baufirma den Vorwurf der grob fahrlässigen Handlung vorwerfen lassen müssen, da dem Bauunternehmer offenbar bekannt war, dass Sie Eigentümerin sind und da er Sie dennoch nicht verständigte.
Zivilrechtlich liegt daher ein erhebliches Mitverschulden der Baufirma vor.
Da Sie die Arbeiten nicht in Auftrag gaben, ist es Ihnen zivilrechtlich selbstverständlich möglich, eine etwaige Rechnung der Baufirma zurückzuweisen.
Die Baufirma wird sich dann an Ihren Vater als Auftraggeber halten müssen, als sog. Vertreter ohne Vertretungsmacht. Auch von Ihrem Vater wird man allerdings den vollen Kostenbetrag nicht einfordern können, da die nicht erfolgte vorherige Einholung Ihres Einverständnisses eine grobe Fahrlässigkeit der Baufirma darstellt, so dass eine Schadensquotelung vorzunehmen ist. Auch für den Fall, dass Sie die Baufirma auffordern sollten, Ihr Eigentum wieder in den ursprünglichen Zustand zurückzuversetzen, findet diese Schadensquotelung Anwendung. Die Baufirma hat daher etwaige Rückbaumaßnahmen für Sie kostenfrei auszuführen und kann sich evtl. in einem prozentualen Betrag ihres Aufwands bei Ihrem Vater als Verursacher der Baumaßnahmen und zugleich Vertreter ohne Vertretungsmacht schadlos halten. Rechtsanwältin Andrea Fey

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