Rechtsberatung Hotline
zur Startseite zum ImpressumKontaktzum Pressebereich
für Anwältefür MitgliederNewsletter bestellenzu den FAQs
Stellenangebote
Anwaltshotline: Sofort telefonische Rechtsberatung E-Mail-Beratung: Rechtsberatung E-Mail Vertragscenter: Download von Verträgen, Musterschreiben und Leitfäden Anwaltssuche: Bundesweite Suche nach Rechtsanwälten und Kanzleien

Telefonische Rechtsberatung zum Thema Miteigentum

Tipps & Service

 

Anrufen ohne 0900-Nr.

 

Mitglied werden

 

Newsletter bestellen

 

Seite empfehlen

 

Zu Favoriten hinzufügen

 

Alle Durchwahlen drucken

 

Login

Durchwahl zum Thema Miteigentum
(Immobilienrecht; Zivilrecht)
0900-1 875 012-007
(1,99 EUR/Min* | 07:00 - 01:00Uhr)
Immobilienrecht
0900-1 875 007-057
(1,99 EUR/Min* | 07:00 - 01:00Uhr)
Zivilrecht
Tüv Service tested Noch mehr Qualität:
Bewerten auch Sie den Anwalt
nach dem Gespräch !

Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Miteigentum

Miteigentum liegt vor, wenn mehrere Personen gemeinsam Eigentümer einer Sache sind. Der einzelne Eigentümer hat jedoch nur ein Eigentümerrecht an einem ideellen Bruchteil der Sache (Bruchteilseigentum). Ein Miteigentum kann durch Rechtsgeschäft oder kraft Gesetzes entstehen. Gegenüber Dritten kann jeder Miteigentümer Ansprüche aus dem Eigentum für die gesamte Sache geltend machen. Jedoch kann ein Miteigentümer solche Ansprüche immer nur an alle Miteigentümer verlangen. Weitere Fragen hierzu beantworten Ihnen gerne die Rechtsanwälte der Deutschen Anwaltshotline!  
Stand: 14.10.2011
Durchwahl zum Thema Miteigentum (Immobilienrecht)0900-1 875 012-007
(1,99 EUR/Min* | 07:00 - 01:00Uhr)
Durchwahl zum Thema Miteigentum (Zivilrecht)0900-1 875 007-057
(1,99 EUR/Min* | 07:00 - 01:00Uhr)
Sie sprechen sofort mit einem Rechtsanwalt
Weitere Themen:

Pferdeeinstellungsvertrag Rechtsgeschäft Kaufvertrag Pferd Zivilrecht 
Miteigentümer Rechtsanwälte Zivilprozeßrecht Pferdekauf Schutzvertrag 
Pferdeverkauf Eigentümer Eigentum Immobilienrecht Eigentümerrecht 
Reitbeteiligung 
Zum Thema Miteigentum passende Fälle aus der E-Mail-Rechtsberatung

Frage: Vater verstarb vor 1 Jahr und hinterlies ein schuldenfreies aber pflege- und sanierungsbedürftiges Haus. Wert mit Grundstück ca. 150.000 €. Testament liegt nicht vor. Erbschein wurde bislang nich...
Antwort: Sehr geehrter Mandant, gerne nehme ich zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen im Zusammenhang mit einer etwaigen Verpflichtung Ihrerseits zur Beteiligung an den Sanierungs- und Instandhaltungskosten der Immobilie Stellung: Dabei möchte ich zunächst darauf hinweisen, dass Sie ...⇒ zum vollständigen Fall



Frage: Vater verstarb vor 1 Jahr und hinterlies ein schuldenfreies aber pflege- und sanierungsbedürftiges Haus. Wert mit Grundstück ca. 150.000 €. Testament liegt nicht vor. Erbschein wurde bislang nicht beantragt. Dh. fiktive Erbengemeinschaft zwischen meiner Mutter, meiner chwester (schwerbehindert aber nicht pflegebedürftig) und mir. Anteile 50/25/25. Mutter und Schwester bewohnen das Haus und wollen das ich mich an den Pflege- und Instandhaltungskosten, wie auch an den Steuern und Gebühren beteilige. Ich wohne ca. 500 km von dem Objekt entfernt.

Antwort: Sehr geehrter Mandant, gerne nehme ich zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen im Zusammenhang mit einer etwaigen Verpflichtung Ihrerseits zur Beteiligung an den Sanierungs- und Instandhaltungskosten der Immobilie Stellung: Dabei möchte ich zunächst darauf hinweisen, dass Sie, Ihre Schwester und Ihre Mutter auch ohne Beantragung eines Erbscheins automatisch kraft gesetzlicher Erbfolge Miterben einer bislang ungeteilten Erbengemeinschaft im Sinne der §§ 2032ff. BGB und somit Miteigentümer geworden sind. Demgemäß steht die Verwaltung des Nachlasses Ihnen, Ihrer Mutter und Ihrer Schwester gem. § 2038 Abs. 1 BGB gemeinschaftlich zu. Hierbei ist jeder Miterbe den anderen gegenüber verpflichtet, zu Maßnahmen mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich sind; die zur Erhaltung notwendigen Maßregeln kann jeder Miterbe ohne Mitwirkung der anderen treffen. Da die Immobilie somit im Miteigentum Ihrerseits, Ihrer Mutter und Ihrer Schwester steht, sind Sie auch zur Beteiligung an den Pflege- und Instandhaltungskosten verpflichtet, zumal eine Wertsteigerung der Immobilie auch Ihnen als Miteigentümer zugute kommt, so bspw. im Falle eines späteren Verkaufs oder einer Auszahlung Ihres Anteils durch Ihre Mutter und Ihre Schwester. Aufgrund Ihres Miteigentums trifft Sie zwar ebenso eine Verpflichtung zur Beteiligung an den sonstigen Kosten wie Steuern und Gebühren. Da die Immobilie aber von Ihrer Mutter und Ihrer Schwester genutzt wird, können Sie von diesen selbstverständlich eine anteilige, also 50%ige bzgl. Mutter und 25%ige bzgl. Schwester, Nutzungsentschädigung in Höhe der ortsüblichen Miete verlangen, denn Sie sind ebenso Miteigentümer der Immobilie und brauchen daher eine kostenfreie Fremdnutzung Ihres Miteigentums nicht zu dulden.


Rechtsanwältin Andrea Fey

Einige Kooperationsanwälte der Deutschen Anwaltshotline:
Rechtsanwältin
Alexandra Wimmer
Rechtsanwalt
Harald Urban
Rechtsanwältin
Tatjana Knaths
Rechtsanwalt
Tim Vlachos
Suche nach
Rechtsbegriffen:
 
Ticker
Deutsche Anwaltshotline
Jura-Ticker für Ihre Seite?
Einfach hier klicken.
Weitere Dienste:
Deutsche Anwaltshotline auf Facebook

Deutsche Anwaltshotline auf facebook
Rechtsberatung in folgenden Sprachen:

 

Russisch [Русский]

 

Englisch [English]

 

Türkisch [Türkçe]

 

Griechisch [Eλληνικα]

 

Spanisch [Español]

 

Französisch [Français]

 

Deutsch

Vorteile

Weitere Projekte der Deutschen Anwaltshotline: Anwaltsverzeichnis | Deutsches Rechtsforum