Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Miteigentum
Miteigentum liegt vor, wenn mehrere Personen gemeinsam Eigentümer einer Sache sind. Der einzelne Eigentümer hat jedoch nur ein Eigentümerrecht an einem ideellen Bruchteil der Sache (Bruchteilseigentum). Ein Miteigentum kann durch Rechtsgeschäft oder kraft Gesetzes entstehen. Gegenüber Dritten kann jeder Miteigentümer Ansprüche aus dem Eigentum für die gesamte Sache geltend machen. Jedoch kann ein Miteigentümer solche Ansprüche immer nur an alle Miteigentümer verlangen.
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Frage: Vater verstarb vor 1 Jahr und hinterlies ein schuldenfreies aber pflege- und sanierungsbedürftiges Haus. Wert mit Grundstück ca. 150.000 €. Testament liegt nicht vor. Erbschein wurde bislang nich... Antwort: Sehr geehrter Mandant,
gerne nehme ich zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen im Zusammenhang mit einer etwaigen Verpflichtung Ihrerseits zur Beteiligung an den Sanierungs- und Instandhaltungskosten der Immobilie Stellung:
Dabei möchte ich zunächst darauf hinweisen, dass Sie ...⇒ zum vollständigen Fall
Frage: Vater verstarb vor 1 Jahr und hinterlies ein schuldenfreies aber pflege- und sanierungsbedürftiges Haus. Wert mit Grundstück ca. 150.000 €. Testament liegt nicht vor. Erbschein wurde bislang nicht beantragt.
Dh. fiktive Erbengemeinschaft zwischen meiner Mutter, meiner chwester (schwerbehindert aber nicht pflegebedürftig) und mir. Anteile 50/25/25. Mutter und Schwester bewohnen das Haus und wollen das ich mich an den Pflege- und Instandhaltungskosten, wie auch an den Steuern und Gebühren beteilige. Ich wohne ca. 500 km von dem Objekt entfernt.
Antwort: Sehr geehrter Mandant,
gerne nehme ich zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen im Zusammenhang mit einer etwaigen Verpflichtung Ihrerseits zur Beteiligung an den Sanierungs- und Instandhaltungskosten der Immobilie Stellung:
Dabei möchte ich zunächst darauf hinweisen, dass Sie, Ihre Schwester und Ihre Mutter auch ohne Beantragung eines Erbscheins automatisch kraft gesetzlicher Erbfolge Miterben einer bislang ungeteilten Erbengemeinschaft im Sinne der §§ 2032ff. BGB und somit Miteigentümer geworden sind.
Demgemäß steht die Verwaltung des Nachlasses Ihnen, Ihrer Mutter und Ihrer Schwester gem. § 2038 Abs. 1 BGB gemeinschaftlich zu. Hierbei ist jeder Miterbe den anderen gegenüber verpflichtet, zu Maßnahmen mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich sind; die zur Erhaltung notwendigen Maßregeln kann jeder Miterbe ohne Mitwirkung der anderen treffen.
Da die Immobilie somit im Miteigentum Ihrerseits, Ihrer Mutter und Ihrer Schwester steht, sind Sie auch zur Beteiligung an den Pflege- und Instandhaltungskosten verpflichtet, zumal eine Wertsteigerung der Immobilie auch Ihnen als Miteigentümer zugute kommt, so bspw. im Falle eines späteren Verkaufs oder einer Auszahlung Ihres Anteils durch Ihre Mutter und Ihre Schwester.
Aufgrund Ihres Miteigentums trifft Sie zwar ebenso eine Verpflichtung zur Beteiligung an den sonstigen Kosten wie Steuern und Gebühren.
Da die Immobilie aber von Ihrer Mutter und Ihrer Schwester genutzt wird, können Sie von diesen selbstverständlich eine anteilige, also 50%ige bzgl. Mutter und 25%ige bzgl. Schwester, Nutzungsentschädigung in Höhe der ortsüblichen Miete verlangen, denn Sie sind ebenso Miteigentümer der Immobilie und brauchen daher eine kostenfreie Fremdnutzung Ihres Miteigentums nicht zu dulden.
Rechtsanwältin Andrea Fey
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