Zu unterscheiden sind Sach- und Rechtsmängel. Beim Sachmangel kennt der Gesetzgeber eine Reihe verschiedener Mangelarten. Beispielsweise liegt bei einer gekauften Sache nicht nur dann ein Mangel vor, wenn sie sich zur gewöhnlichen Verwendung nicht eignet, sondern auch dann, wenn sie von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht oder wenn die Montageanleitung mangelhaft (unvollständig oder unklar) ist.
Beispiel für vereinbarte Beschaffenheit: Ein Mangel hinsichtlich der Eigenschaften einer Eigentumswohnung liegt vor, wenn die Wohnung dünnere Wände hat als vom Verkäufer angegeben. Es spielt dabei keine Rolle, dass die vereinbarten Schalldämmwerte ungeachtet der Wanddicke erreicht werden. Maßgeblich für das Vorhandensein eines Mangels ist ausschließlich, dass kein künftiger Erwerber bereit sein wird, für diese Eigentumswohnung den Kaufpreis zu zahlen, der für eine Eigentumswohnung mit Wänden der angegebenen Stärke üblich wäre.
Wiederum andere Mangelarten gibt im Werkvertrags- und Mietrecht. Beispiel: Erheblicher Baulärm in der Nachbarschaft gilt als Mangel der gemieteten Wohnung, sodass der Mieter die Miete mindern darf.
Ein Rechtsmangel liegt z.B. vor, wenn andere Personen in Bezug auf die gekaufte Sache Rechte geltend machen können. Beispiel: Eine Lagerhalle ist noch teilweise vermietet, worauf der Verkäufer beim Verkauf des Grundstücks nicht hinwies.
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Frage: Wir sind ein Bauträgerunternehmen und haben einen Kunden, bei dem wir ein Entwässerungsproblem behoben haben. Leider ist die Wand technisch bedingt nicht mehr bündig, sondern weist einen Bauch von max... Antwort: Sehr geehrter Mandant,
1. Zunächst stellt sich die Frage, ob überhaupt ein Mangel vorliegt. Dies wäre nur dann der Fall, wenn Sie fehlerhaft gearbeitet hätten und die Wölbung das Ergebnis daraus ist. Zudem fragt sich, ob diese überhaupt erheblich ist, da hinter dem Küchenschrank möglicherweise ga ...⇒ zum vollständigen Fall
Frage: Wir sind ein Bauträgerunternehmen und haben einen Kunden, bei dem wir ein Entwässerungsproblem behoben haben. Leider ist die Wand technisch bedingt nicht mehr bündig, sondern weist einen Bauch von max. 2 cm, verdeckt hinter einem Küchenkühlschrank, auf einer Fläche von 0,5m², auf. Wie hoch kann eine Wertminderung hierfür angesetzt werden? Wir haben noch einen offenen Posten in Höhe von 3.389,00 € den der Kunde bis zur Klärung einbehalten hat. Gleichzeitig ist hierbei die Fallleitung die nicht mehr vertikal sondern einen Bogen hat. Für die (Mehr-)Geräuschentwicklung trotz hochwertiger Fallleitung (Raupiano zusätzlich umwickelt mit Filz und deshalb dieser Bauch an der Wand) möchte der Kunde auch eine Wertminderung einbehalten.
Antwort: Sehr geehrter Mandant,
1. Zunächst stellt sich die Frage, ob überhaupt ein Mangel vorliegt. Dies wäre nur dann der Fall, wenn Sie fehlerhaft gearbeitet hätten und die Wölbung das Ergebnis daraus ist. Zudem fragt sich, ob diese überhaupt erheblich ist, da hinter dem Küchenschrank möglicherweise gar nicht sichtbar. Sofern Sie daher nach den Regeln Ihres Handwerks gearbeitet haben und die Wölbung lediglich eine Folge eines ansonsten ordnungsgemässen Werks war, liegt kein Mangel vor, sondern war die Störung möglicherweise schon vorher in der mangelhaften Entwässerung angelegt.
2. Sollte dennoch - etwa ein Gutachter - zur Ansicht kommen, es liege ein Mangel vor, wäre der zulässige Einbehalt seit 01.01.09 das Doppelte der Mangelbeseitigungskosten, d.h. dessen, was es kosten würde, die Wand zu begradigen
(Früher: das Dreifache).
Insgesamt scheint sich nach Ihrer Schilderung die Wölbung nicht als ein von Ihnen zu vertretender Mangel darzustellen.
Rechtsanwalt Florian Wehner
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