Unter dem Begriff Mahnung versteht man das an den Schuldner gerichtete Verlangen des Gläubigers, eine bestimmte Leistung zu erbringen. Der Empfänger der Mahnung soll durch die Mahnung zumeist in Verzug gesetzt werden. Das Gesetz setzt vielfach das Vorliegen einer wirksamen Mahnung voraus, bevor weitergehende Ansprüche geltend gemacht werden können.
Eine wirksame Mahnung ist somit zentrale Voraussetzung für viele Bereiche des deutschen Rechts. Wichtig ist die Mahnung insbesondere für die Zahlung von Verzugszinsen, für die Geltendmachung eines durch den Verzug des Schuldners entstandenen Schadens und im Unterhaltsrecht.
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Die Mahnung ist die einseitige empfangsbedürftige Erklärung des Gläubigers, mit der er den Schuldner zur sofortigen und fristgebundenen Leistung auffordert. Hierbei ist es nicht erforderlich, dass die Mahnung konkret als solche bezeichnet wird, es genügt jede eindeutige und bestimmte Aufforderung, mit der zum Ausdruck gebracht wird, dass die Leistung wie geschuldet verlangt wird. Eine Mahnung ist prinzipiell Voraussetzung für das Eintreten des Verzuges. Es kann erst ab Fälligkeit der Leistung gemahnt werden, die Mahnung kann aber mit der die Fälligkeit begründenden Handlung verbunden werden.
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