Mahnen bedeutet, den Schuldner an die Bezahlung einer fälligen Forderung zu erinnern. Fällig ist eine Forderung entweder sofort oder nach Eintritt eines bestimmten Ereignisses oder eines bestimmten Datums.
Durch die Versendung einer Mahnung an den Schuldner ("mahnen") nach Fälligkeit der Forderung gerät dieser in Verzug (§ 286 BGB - Bürgerliches Gesetzbuch). Die Mahnung sollte aus Gründen der Beweisbarkeit schriftlich erfolgen. Weitere besondere Formvorschriften sind jedoch nicht einzuhalten.
Auch die Bezeichnung als "Mahnung" ist nicht zwingend erforderlich. Es muss jedoch deutlich werden, dass die Erfüllung einer Verbindlichkeit gefordert wird. Der durch die Mahnung begründete Verzug bewirkt, dass der Schuldner den sog. Verzugsschaden zu bezahlen hat. Neben den Verzugszinsen fallen darunter alle Aufwendungen, die der Gläubiger auf Grund der Nichtleistung hatte. Ist der Schuldner in Verzug, können z.B. auch die Kosten für die Einschaltung eines Rechtsanwaltes zur Durchsetzung der Forderung als Verzugsschaden geltend gemacht werden. Eine Mahnung ist entbehrlich, wenn ein fester Leistungs- oder Zahlungstermin vereinbart wurde.
Für weitere Fragen stehen Ihnen die Anwälte der Deutschen Anwaltshotline gerne zur Verfügung. Stand: 21.04.2011
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