Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Mängelbeseitigung
Das Recht auf Mängelbeseitigung zählt zu den Gewährleistungsrechten. Ein Recht auf Mängelbeseitigung ist für eine Vielzahl von Vertragsarten vorgesehen, z. B. Kaufverträge, Werkverträge und Mietverträge. Die Voraussetzungen für einen solchen Anspruch auf Mängelbeseitigung können im Einzelfall sehr unterschiedlich sein. Grundvoraussetzung ist jedoch in jedem Fall das Vorliegen eines Mangels am Vertragsgegenstand. Allgemein wird ein Mangel als eine Abweichung der tatsächlichen Beschaffenheit (Ist-Beschaffenheit) von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit (Soll-Beschaffenheit) definiert. Liegt ein solcher Mangel vor, hat der davon betroffene Vertragspartner im Rahmen seiner Gewährleistungsrechte Anspruch auf eine ordnungsgemäße Vertragserfüllung und hat daher Anspruch auf Mangelbeseitigung. Dieser Anspruch kann häufig durch Nachlieferung eines vertragsgemäßen Vertragsgegenstands oder auch durch Nachbesserung erfüllt werden. Sollte der zur Mängelbeseitigung Verpflichtete die Mängelbeseitigung nicht ausführen, kann der Anspruchsberechtigte unter bestimmten Voraussetzungen, in der Regel nach erfolgloser schriftlicher Aufforderung mit einer entsprechenden Fristsetzung einen Dritten mit der Mängelbeseitigung beauftragen und die dabei entstehenden Kosten dem zur Mängelbeseitigung ursprünglich Verpflichteten in Rechnung stellen.
Da das Recht auf Mängelbeseitigung im Detail jedoch stark abhängig von der jeweiligen Vertragsart ausgestaltet ist, ist ein Beratung im konkreten Einzelfall am Telefon der Deutschen Anwaltshotline unbedingt zu empfehlen. Stand: 25.01.2011
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