Lieferzeit: Infos und Rechtsberatung

Autor:  Redaktion DAHAG Rechtsservices AG.

Eine gesetzlich vorgeschriebene Lieferzeit gibt es nicht.

Die Festlegung einer Lieferzeit unterliegt in der Regel der Parteivereinbarung. Haben die Vertragsparteien eine Zeit für die Erbringung der Leistung nicht bestimmt, so kann nach § 271 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) der Gläubiger die Leistung sofort verlangen und der Schuldner sie sofort bewirken. Haben die Parteien dagegen eine bestimmte Zeit vereinbart, so kann nach § 271 Abs. 2 BGB im Zweifel der Gläubiger die Leistung nicht vor der vereinbarten Zeit verlangen; der Schuldner darf sie aber schon vorher erbringen. Bei Festlegung einer konkreten Lieferzeit, befindet sich der Lieferant bei Nichteinhaltung des Termins automatisch in Verzug gemäß § 286 BGB. Voraussetzung dafür ist jedoch nach dem Gesetz, dass für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist (§ 286 Abs.2 Nr.1 BGB). Andernfalls muss der Kunde erst eine Frist setzen, damit der Lieferant in Verzug gerät (§ 286 Abs.1 BGB). Bei Verzug ist es möglich, einen sog. Verzugsschaden geltend zu machen. Als Verzugsschaden können auch Rechtsverfolgungskosten gemacht werden, wie zum Beispiel die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts oder Inkassounternehmens. Bei Lieferverzug kann auch der Rücktritt vom Vertrag erklärt und Schadenersatz gefordert werden.

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