Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Lebensjahr
Das vollendete Lebensjahr kann rechtlich bedeutsam sein in Zusammenhang mit der Kapitalisierung von wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen, wie z.B. Wohnrechten, Renten, etc. Hierfür ermittelt man die voraussichtliche durchschnittliche Lebenserwatung des Berechtigten anhand der Sterbetafeln des Statistischen Bundesamtes. Ausgangswert ist das erreichte Lebensalter des Berechtigten.
Hierzu beraten telefonisch oder per E-Mail die Kooperationsanwälte der Deutschen Anwaltshotline. Bitte halten Sie vorhandene Unterlagen bereit.
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Schwimmunterricht für muslimische Mädchen Nürnberg (D-AH) - Auch ein muslimisches Mädchen muss prinzipiell am Schwimmunterrichter seiner Grundschule teilnehmen. Darauf hat jetzt das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen bestanden (Az. 19 B 1362/08). Nach Auffassung der Münsteraner Richter ist dem Kind grundsätzlich zuzumuten, eine den islamischen Bekleidungsvorschriften ...weiter lesen
Nürnberg (D-AH) - Auch ein muslimisches Mädchen muss prinzipiell am Schwimmunterrichter seiner Grundschule teilnehmen. Darauf hat jetzt das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen bestanden (Az. 19 B 1362/08). Nach Auffassung der Münsteraner Richter ist dem Kind grundsätzlich zuzumuten, eine den islamischen Bekleidungsvorschriften entsprechende Schwimmkleidung zu tragen.
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, verlangten die muslimischen Eltern eines 9-jährigen Mädchens, das eine Grundschule in Gelsenkirchen besucht, ihr Kind vom obligatorischen Schwimmunterricht freizustellen. Nach der strengen Auslegung des Korans, der die Familie folgen würde, seien die Kinder schon ab dem 7. Lebensjahr vor jeglichen sexuellen Versuchungen zu bewahren. Würde sich die Tochter, wie vom Schulamt vorgeschlagen, durch entsprechende Schwimmbekleidung vor den Blicken anderer schützen, könne sich der Schwimmanzug mit Wasser voll saugen, was das Kind nicht nur beim Schwimmen behindere, sondern eine zusätzliche Gefahr für Leib und Leben darstelle.
Das sahen die Richter weniger dramatisch. Es ist inzwischen nichts Ungewöhnliches mehr, dass muslimische Frauen und Mädchen beim Schwimmen einen so genannten Burkini tragen - sowohl in Deutschland als auch in islamisch geprägten Ländern. Somit gäbe es auch keinen Grund, dass das Mädchen wegen des Schwimmanzugs von Mitschülern gehänselt werden würde. Geschehe dies trotzdem, hätten die Lehrkräfte die selbstverständliche Pflicht, durch ihre pädagogische Einflussnahme dafür zu sorgen, dass mit der muslimischen Mitschülerin verständnisvoll, tolerant und respektvoll umgegangen wird.
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