Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Laufzeit
Bei einigen Dauerschuldverhältnissen, z.B. einem Mietvertrag über Geschäftsraum oder einen DSL-Anschluss, können die Parteien eine bestimmte Laufzeit vereinbaren. Laufzeiten von mehreren Jahren sind bei Geschäftsräumen üblich, im Bereich von Internet- oder Handyverträgen sind zwei Jahre üblich.
Wird eine bestimmte Laufzeit vereinbart, können beide Parteien vor Ablauf der Laufzeit nicht ordentlich, sondern nur außerordentlich (fristlos) kündigen, was in der Regel nur im Falle schwerer Pflichtverletzungen des anderen Vertragspartners möglich ist.
Bei der Vereinbarung einer Laufzeit für einen Wohnraummietvertrag oder Arbeitsvertrag gelten gesetzliche Sonderregelungen, deren Verletzung dazu führt, dass die Laufzeit (Befristung) als nicht vereinbart gilt. Der Vertrag gilt dann als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Grenzen für die Vereinbarung von Laufzeiten setzen auch die gesetzlichen Bestimmungen über die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Demnach kann im Einzelfall die vereinbarte Laufzeit unwirksam sein, z.B. eine Laufzeit von mehr als zwei Jahren bei einem Fitnessvertrag. Sofern keine Sonderreglungen gelten und die Laufzeit individuell ausgehandelt, also nicht durch AGB vereinbart wird, herrscht Vertragsfreiheit, es sei denn die Laufzeit wäre wegen ihrer Länge sittenwidrig.
Oft ist die Frage, ob die vereinbarte Laufzeit wirksam ist, ohne Kenntnis der Rechtsprechung nicht möglich. Fragen Sie deshalb bei einem/r unserer Anwälte/innen nach. Halten Sie vorliegende Verträge zum Gespräch bereit.
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