Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Kündigungsverzicht
Viele Vermieter haben ein Interesse daran, Mietverhältnisse für eine Mindestzeit abzuschließen. Daher besteht die Möglichkeit einen Mietvertrag für eine bestimmte Zeit unter Ausschluss der Kündigungsmöglichkeit zu schließen. Für Mieter besteht hingegen grundsätzlich die gesetzliche Möglichkeit das Mietverhältnis mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende zu kündigen. Allerdings ist die diese Regelung abbedingbar. Die gesetzliche Kündigungsfrist kann durch einen vertraglich vereinbarten Kündigungsverzicht abgeändert werden. Ein derartiger Kündigungsverzicht kann für beide Seiten, also für Mieter und Vermieter, vereinbart werden. Es besteht allerdings auch die Möglichkeit einen Kündigungsverzicht nur einseitig zu vereinbaren. Meistens erklärt sich der Mieter damit einverstanden auf sein gesetzliches Kündigungsrecht zu verzichten.
Ein in diesem Bereich erfahrener Rechtsanwalt kann Ihnen innerhalb weniger Minuten sofort beratend zur Seite stehen und Ihnen erläutern, ob in Ihrem Falle die Möglichkeit besteht, für einen Schaden nicht haften zu müssen. Stand: 05.07.2010