Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Knebelverträge
Das Gesetz definiert nicht den Knebelvertrag, jedoch regelt es Grenzen der Vertragsfreiheit - und damit auch Grenzen einer Knebelung. So ist z. B. ein sittenwidriges Rechtsgeschäft nichtig. Ein Geschäft ist allerdings erst dann sittenwidrig, wenn es seinem Gesamtcharakter nach mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung unvereinbar ist. Entscheidend sind Inhalt, Beweggrund und Zweck des Rechtsgeschäfts zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. . Rechtlich können Knebelverträge gänzlich oder in Teilen nichtig sein. In Betracht kommen hierfür Verstöße gegen das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, soweit diese anwendbar sind.
Ein Knebelvertrag ist eine Vereinbarung, welche die Entscheidungsfreiheit eines Partners in wirtschaftlicher Hinsicht aus Gründen des Ungleichgewichtes in der Abhängigkeit voneinander unangemessen zum Vertragszweck einschränkt.
Dazu gehören nicht nur Klauseln, die die Entscheidungsfreiheit unmittelbar einengen, sondern auch z.B. Sicherungsübereignungen des größten Teils eines Warenlagers oder der Produktionsmittel, wenn der Schuldner über sie auch im Rahmen einer ordnungsgemäßen Betriebsführung nicht mehr verfügen darf, oder eventuell die Abtretung aller künftigen geschäftlichen Forderungen, selbst wenn aus diesen Ansprüche Dritter beglichen werden, die auch der Schuldner vorrangig erfüllen müsste (z.B. Lohnforderungen seiner Arbeiter). Je länger sich eine Beschränkung auswirken kann, umso mehr Entscheidungsspielraum muss dem Vertragspartner verbleiben. Ein Knebelvertrag ist sittenwidrig Ferner kann ein sittenwidriges Rechtsgeschäft nach § 138 Abs. 1 oder Wucher nach § 138 Abs. 2 BGB vorliegen. Weitere Fragen hierzu beantworten Ihnen die Rechtsanwälte der Deutschen Anwaltshotline!
Stand: 16.08.2010