Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Kinderhaftung
Haftung im engeren Sinne bedeutet, dass das Vermögen einer Person dem Zugriff der Gläubiger unterliegt. Sie wird durch Zwangsvollstreckung und Konkurs verwirklicht. Im weiteren Sinne bedeutet Haftung, dass jemand für etwas einstehen muss (z.B. für einen entstandenen Schaden).
Für Minderjährige kennt das Gesetz eine abgestufte Haftung. So sind Kinder unter 7 Jahren für einen Schaden, den sie einem anderen zugefügt haben nicht verantwortlich. Kinder vom 7. bis zum 10. Lebensjahr sind für Schäden nicht verantwortlich, die dem motorisierten Straßen- und Bahnverkehr entspringen, da sie in der Regel nicht im Stande sind die damit einhergehenden Gefahren zu überblicken.
In diesen Fällen kann sich eine Haftung desjenigen ergeben, der gegenüber dem Minderjährigen aufsichtspflichtig ist. Im Gegensatz zu anderen Haftungstatbeständen wird in diesem Fall zu Lasten des Aufsichtspflichtigen vermutet, dass er seiner Aufsichtspflicht, vorsätzlich oder fahrlässig, nicht nachgekommen ist. Insoweit obliegt es dem Aufsichtspflichtigen sich zu entlasten.
Im Einzelfall prüfen wir gerne in einem telefonischen Beratungsgespräch den Umfang und das Bestehen einer Haftung und beraten Sie hinsichtlich des weiteren Vorgehens.