Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Kfz-Kauf
Fragen rund um das Thema Kfz-Kauf machen einen großen Teil der eingehenden Anrufe aus. Hierbei muss man den Kauf eines Neuwagens und eines Gebrauchtwagens unterscheiden. Sofern man von einem Händler ein neues Fahrzeug erwirbt, erfolgt dieses nach der Regelung des Verbrauchsgüterkaufs §§ 474 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Der Gesetzgeber hat hier Sondervorschriften geschaffen, die allgemeine Regelungen zugunsten des Verbrauchers modifizieren. Ein Verbrauchsgüterkauf liegt vor, wenn ein Verbraucher als Käufer von einem Unternehmer als Verkäufer eine bewegliche Sache kauft. Verbraucher ist gem. § 13 BGB jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Dies sind grundsätzlich alle natürlichen Personen. In zeitlicher Hinsicht kommt es ausschließlich auf die Zweckrichtung im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses an. Der Verbrauchsgüterkauf hat für die Gewährleistungsrechte des Käufers positive Auswirkungen. Er zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang, also Übergabe, mangelhaft war. Im Übrigen kann die Verjährung auch durch Individualvereinbarung bei neuen Sachen nicht auf weniger als zwei Jahre gekürzt werden.
Diese Beweislastumkehr, die für den Neuwagenkauf gilt, gilt auch selbstverständlich sofern ein gebrauchtes Auto von einem Kraftfahrzeughändler erworben wird. D.h. also hier wird auch vermutet, dass ein Sachmangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag, sofern er sich in den ersten sechs Monaten zeigt. Allerdings wird diese Vermutung im Bereich des Gebrauchtwagenkaufs ausgeschlossen, wenn es sich um einen Mangel handelt, der typischerweise jederzeit eintreten kann oder sich der Mangel in einer auffälligen äußeren Beschädigung zeigt. In einem derartigen Fall ist zu erwarten, dass der Käufer den Mangel schon bei Übergabe beanstandet. Im Übrigen kann die Verjährung beim Kauf gebrauchter Sachen auf weniger als ein Jahr verkürzt werden.
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Stand: 16.08.2010