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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Kaufvertrag Gebrauchtwagen

Beim Kauf eines Gebrauchtwagens gilt das (normale) Kaufrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Unbedingt empfehlenswert ist ein schriftlicher Vertrag. Der Verkäufer sollte darauf achten, das Fahrzeug und den Fahrzeugbrief nicht ohne vorherige Barzahlung zu übergeben und zu übereignen. Ihm bekannte Mängel sollte er vollständig im Vertrag vermerken.
Die Gewährleistungsrechte des Käufers, insbesondere das Recht auf kostenlose Mangelbeseitigung, verjähren erst nach Ablauf von zwei Jahren nach Übergabe des Fahrzeugs. Wer jedoch sein ausschließlich privat genutztes Fahrzeug verkauft, kann im Kaufvertrag die Haftung für Sachmängel (Gewährleistung) ausschließen. Akzeptiert der Käufer diesen Haftungsausschluss, hat er beim Auftreten eines Mangels nur dann Rechte, wenn der Verkäufer den Mangel kannte und verschwiegen hatte, was der Käufer im Falle eines Rechtsstreits nachweisen müsste.

Wer als Händler einen Gebrauchtwagen verkauft oder als Selbständiger (Freiberufler) und Unternehmer sein geschäftlich genutztes Fahrzeug veräußert, kann die Haftung für Sachmängel gegenüber einem privaten Käufer (Verbraucher) nicht ausschließen,jedoch im schriftlichen Kaufvertrag die Verjährungsfrist auf ein Jahr verkürzen.

Fragen Sie vor Kaufabschluss im Zweifelsfall einen der erfahrenen Rechtsanwälte/innen der Deutschen Anwaltshotline.
Stand: 26.01.2012

   
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