Frage: Ich habe gebrauchte Möbel meiner Vormieterin wegen eventueller Übernahme besichtigt, mir Bedenkzeit erbeten und später mehrfach persönlich und telefonisch einen Kauf abgelehnt (die Wohnung wurde über einen Makler gemietet, es handelte sich also nicht um eine "Nachmietersuche" mit der üblichen Möbelübernahme-Erpressung).
Über Preise wurde nie verhandelt. Die Vormieterin behauptete dann, ich hätte mündlich einem Kauf zugestimmt. Zunächst forderte sie die volle - unrealistisch überhöhte - Kaufsumme (ca. 7.000 €), jetzt nur noch 2.000 € als Ausgleich für den angeblichen Verkauf unter Zeitdruck mit Verlust. Es gab einen Briefwechsel, ich habe immer darauf hingewiesen, dass kein Kaufvertrag existiert. Aktuell liegt mir eine Zahlungsaufforderung über die 2.000 € vor.
Antwort: Sehr geehrter Mandant,
Fragestellung: Zustandekommen eines Kaufvertrages
Unterstellt man den von Ihnen geschilderten Sachverhalt in Ihren e-Mails vom 18.07.2009 sowie 17.08.2009 als wahr, so ist dem kaum etwas hinzuzufügen. Sie erläutern dort klar und deutlich, unter welchen Umständen und Voraussetzungen ein Kaufvertrag zustande kommt und unter welchen nicht.
Ein Kaufvertrag (§ 433 BGB) kommt durch 2 übereinstimmende Willenserklärungen, nämlich Angebot und Annahme zustande. Ein Angebot der Eheleute scheint vorzuliegen. Jedoch fehlt es an der Annahme desselben durch Sie, so dass ein Kaufvertrag nicht zustande gekommen ist.
Er scheint aus dem Umstand, dass Ihnen die Küche gefallen hat, den (unzutreffenden) Schluss zu ziehen, dass Sie damit auch gleichzeitig einem Kauf zugestimmt haben. Eine derartige Schlussfolgerung ist jedoch abwegig.
Recht hat er nur insoweit, als man selbstverständlich Verträge mündlich abschließen kann. Die Schriftform wird zumeist aus Beweisgründen gewählt. Zum einen kann es bei einem schriftlichen Vertrag keinen Streit über den vereinbarten Preis geben und zum anderen über die Gegenstände des Kaufvertrages. Durch die Unterzeichnung eines schriftlichen Kaufvertrages von beiden Vertragsparteien wird überdies dokumentiert, dass ein Vertrag rechtswirksam zustande gekommen ist und beide Parteien sich an den Inhalten rechtsverbindlich festhalten lassen wollen und dann auch müssen.
Beweispflichtig für das Zustandekommen eines Vertrages ist stets derjenige, der das Vorliegen eines Vertrages behauptet und Ansprüche aus einem solchen herleiten möchte. Dies sind vorliegend die Eheleute. Nach den vorliegenden Informationen dürfte den Eheleuten dieser Beweis nicht gelingen.
Mangels Vorliegen eines wirksamen Kaufvertrages besteht kein Anspruch auf Zahlung eines Kaufpreises.
Die Vorliegen der Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs, auf den Herr M. offensichtlich umschwenken möchte, sind nicht ersichtlich.
Sie sollten Herrn M. zur Abholung seiner Möbel eine Frist setzen, um hier klare Verhältnisse zu schaffen. Ein widerspruchsloses Behalten und Nutzen der Möbel könnte als konkludente Zustimmung zum Abschluss eines Kaufvertrages gewertet bzw. ausgelegt werden.
Dies sollten Sie nach Möglichkeit vermeiden.
Sollte Herr M. ernsthaft mit seinen beiden Anwälten Forderungen durchsetzen wollen, stehe ich auf Wunsch gerne zur Verfügung.
Rechtsanwalt Uwe Peters


Frage: Im Juli diesen Jahres verkaufte ich mein Ferienwohnrecht (Timeshare) in Spanien an eine spanische Agentur. Vorher musste ich eine - laut Aussage - gesetzlich geforderte Vertragssicherheit bezahlen. Diese sollte ich nach Eingang der Verkaufssumme und Überlassung der Originale wieder zurück erhalten.
Anfangs Oktober erhielt ich vom Käufer die Nachricht, dass der spananische Fiskus das Konto für die Überweisung des Kaufbetrags gesperrt hätte, weil eine Steuer von mir für den Verkauf zu entrichten wäre, obwohl ich bis heute noch keinen Cent gesehen habe. Da ich die Rechtmäßigkeit nicht überprüfen kann, weigerte ich mich eine weitere Zahlung zu leisten bevor eine sachliche Prüfung durch einen neutralen Anwalt vorliegt.
Alle Details sowie die entsprechenden Unterlagen (Kaufvertrag, Steuerforderung usw) liegen mir vor und können jederzeit überlassen werden. Können Sie mir behilflich sein?
Antwort: Sehr geehrter Mandant,
Der Ablauf des Verkaufs ist in der Verkaufsvollmacht für Ferienwohnrecht vom 21. April 2009 sowie in den Richtlinien und Ablauf für den Verkauf von Ferienwohnrechten geregelt. Leider haben Sie den zugrunde liegenden Kaufvertrag, der Ihnen offensichtlich bereits übersandt wurde, nicht beigefügt. Meine nachstehende Einschätzung gilt deshalb unter dem Vorbehalt, dass in dem Kaufvertrag keine anderweitigen Abwicklungsmodalitäten vereinbart wurden.
Nach der Verkaufsvollmacht waren Sie zur Zahlung der Vertragssicherheit in Höhe von 1470,00 erst verpflichtet, nachdem Ihnen die Einzahlungsbestätigung der vollen Kaufsumme sowie der unterzeichnete Kaufvertrag vorgelegt wurden. Da Sie die Vertragssicherheit gezahlt haben, gehe ich davon aus, dass Ihnen der Kaufvertrag und die Einzahlungsbestätigung vorgelegen haben.
Bis zu diesem Punkt scheint also alles normal gelaufen zu sein, so dass kein Anlass zu überhöhter Besorgnis bestand.
Im Anschluss daran sollte die Eigentumskontrolle durchgeführt werden und danach die Verkaufssumme an Sie überwiesen werden. Weitere Voraussetzungen sind weder der Verkaufsvollmacht noch den Richtlinien zu entnehmen. Die Auszahlung des Kaufpreises ist also an keiner Stelle von der Zahlung von Steuern abhängig gemacht worden. Es besteht deshalb Ihrerseits keinerlei Veranlassung, den geforderten Steuerbetrag von 1680,00 vorab zu überweisen. Diese Zahlung ergibt in dieser Zahlungsreihenfolge schlichtweg keinen Sinn. Sofern der spanische Fiskus eine Steuerforderung erhebt, was durchaus naheliegend erscheint, richtet sich diese stets direkt an den Steuerschuldner.
Sofern der Kaufpreis bereits auf das Treuhandkonto einzahlt wurde, wovon derzeit ja ausgegangen werden muss, könnte die Kontosperrung vom spanischen Finanzamt ebenfalls noch nachvollzogen werden. Der Steueranteil soll gesichert werden, bevor das Kapital ins, wenn auch europäische, Ausland abfließt. Dann jedoch müsste eine einfache Freigabeerklärung Ihrerseits genügen, dass das Finanzamt sich von dem hinterlegten Kaufpreis die Steuerschuld überweisen lassen kann. Anders ausgedrückt: Eine Zahlungsanweisung oder Freigabeerklärung Ihrerseits an den Treuhänder oder die Bank sollte völlig ausreichend sein. Es ist nicht erklärbar, aus welchem Grunde der spanische Fiskus das Konto und den dort befindlichen Betrag sperrt und sich trotz Genehmigung durch Sie den Betrag nicht überweisen lässt, vielmehr eine Sonderzahlung verlangt. Der Sicherungsgläubiger pfändet gerade eine ihm zugängliche Forderung, um sich aus derselben zu befriedigen. Bei der von Ihren Vertragspartnern geforderten Verfahrensweise drängt sich der Verdacht auf, dass Sie um mindestens 3150,00 Euro erleichtert werden sollen.
Zu Recht sind Sie an diesem Punkt misstrauisch geworden und haben dies deutlich zum Ausdruck gebracht. Ich kann Ihnen nicht empfehlen, den geforderten Steuerbetrag zur Verfügung zu stellen und weiter in Vorleistung zu treten.
Sie sollten vielmehr den Treuhänder ermächtigen, den vom Finanzamt geforderten Steuerbetrag an das Finanzamt auszuzahlen. Die Sperre des Finanzamts dürfte insoweit kein Hindernis darstellen. Der Treuhänder müsste lediglich den von ihm unterzeichneten Überweisungsträger an das Finanzamt übersenden mit dem Hinweis, dieses möge von demselben Gebrauch machen. Auch vom technischen Ablauf her bedarf es mithin keiner weiteren Vorauszahlung durch Sie.
Nach meinem Dafürhalten bestehen hier erhebliche Zweifel an der Seriosität der Vollmachtnehmer.
Sie sollten darüber nachdenken, ggf. die deutsche und spanische Staatsanwaltschaft über den Vorgang zu informieren. Vermutlich sind Ihre Vertragspartner dort keine Unbekannten. Dies kann ich allerdings auf Grund der außergewöhnlichen Vertragsabwicklung nur vermuten. Rechtsanwalt Uwe Peters

 |