Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Kaufrecht
Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache frei von Mängeln zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen. Der Kaufvertrag kommt zustande durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen der Vertragsparteien. Er kann formlos (mündlich) abgeschlossen werden und bedarf nur in Sonderfällen (z.B. Grundstückskauf) einer besonderen Form, nämlich der notariellen Beurkundung. Ein nicht notariell beurkundeter Grundstückskauf ist nichtig. Wenn die Sache mangelhaft ist, hat der Käufer Gewährleistungsansprüche. Diese verjähren zwei Jahre nach Übergabe. Zahlreiche weitere Regelungen zum Kaufrecht, insbesondere zu Fragen der Mängelhaftung und Gewährleistung finden sich in den §§ 433 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) sowie im Abschnitt Schuldverhältnisse aus Verträgen §§ 311 ff. BGB.
Die Kooperationsanwälte/innen der Deutschen Anwaltshotline beraten Sie gerne zu sämtlichen Fragen rund um das Kaufrecht. Halten Sie bitte evtl. vorhandene schriftliche Unterlagen bereit. Stand: 26.07.2010