Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Kaufpreis
Der Kaufpreis ist der vereinbarte Preis, den ein Käufer dem Verkäufer zahlt, wenn der zwischen ihnen abgeschlossene Kaufvertrag abgewickelt (vollzogen) wird. Beim Vollzug eines Kaufvertrages gibt es für den Käufer zwei wesentliche Hauptpflichten, nämlich die Bezahlung des Kaufpreises und die Abnahme der gekauften Sache. Pflicht des Verkäufers ist es, die Sache an den Käufer zu übereignen und ihm Besitz daran zu verschaffen.
Die Höhe des Kaufpreises kann von vornherein feststehen oder durch Verhandlungen vereinbart werden. Dabei spielen viele Faktoren eine Rolle, zum Beispiel: Angebot und Nachfrage, Herstellungspreis und -ort, mögliche Gewinnspanne, Bonität des Käufers, Stückzahl und Zahlungsmodalitäten.
Ein zu hoher Kaufpreis macht den Kaufvertrag nicht unwirksam. Nur wenn der Kaufpreis nahezu doppelt so hoch ist wie der Verkehrswert der erworbenen Sache und im Übrigen die Voraussetzungen des Wuchers vorliegen, führt dies zur Nichtigkeit des Kaufvertrages.
Die Kooperationsanwälte/innen der Deutschen Anwaltshotline beraten Sie gerne zu Fragen rund um den Kaufpreis und stehen Ihnen täglich von 7 Uhr morgens bis 1 Uhr nachts zur Verfügung.
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Händler haftet nicht für TÜV-Plakette Nürnberg (D-AH) - Soll zwischen dem Kauf und der Übergabe eines Gebrauchtwagens vereinbarungsgemäß noch eine Hauptuntersuchung stattfinden, so hat der Verkäufer diese Leistung auch zu erbringen. Wird die TÜV-Plakette dann aber zu Unrecht erteilt, muss der Händler dafür nur geradestehen, wenn die zugesagte Untersuchung in ...weiter lesen
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Frage: Ich habe vor 3 Monaten einen Hund geschenkt bekommen. Nachdem ich den Hund drei Wochen besaß, kontaktierten mich die angeblichen Vorbesitzer des Hundes. Sie hätten den Hund an eine Dame verkauft, die bislan... Antwort: Sehr geehrte Mandantin,
die Voreigentümerin kann die Herausgabe des Hundes nicht von Ihnen verlangen.
Das wäre nur dann möglich, wenn sie den Hund verloren hätte, er ihr gestohlen worden wäre, oder er ihr sonstwie abhanden gekommen wäre, § 935 I BGB. Sie hat aber den Hund verkauft, lediglich da ...⇒ zum vollständigen Fall
Nürnberg (D-AH) - Soll zwischen dem Kauf und der Übergabe eines Gebrauchtwagens vereinbarungsgemäß noch eine Hauptuntersuchung stattfinden, so hat der Verkäufer diese Leistung auch zu erbringen. Wird die TÜV-Plakette dann aber zu Unrecht erteilt, muss der Händler dafür nur geradestehen, wenn die zugesagte Untersuchung in eigener Werkstatt erfolgt ist. Ansonsten trägt er nicht das Risiko, dass das Fahrzeug tatsächlich in vollem Umfang verkehrssicher ist. So eine aktuelle Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (Az. 11 U 177/06).
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, ging es in dem Fall um ein 10 Jahre altes Auto mit einer Laufleistung von bereits 126 000 km. Die neue Besitzerin forderte den vollen Kaufpreis zurück, weil der Händler eine von ihm gegebene Eigenschaftszusicherung nicht eingehalten habe. Schon kurz nach Übergabe des Gebrauchtwagens traten erhebliche Mängel auf, die nach Aussage des Gerichtsgutachters tatsächlich keine reinen Verschleißerscheinungen darstellen. Die unmittelbar vorangegangene Hauptuntersuchung müsse - gelinde gesagt - unsachgemäß ausgeführt worden sein.
Doch bei einem so alten Fahrzeug mit einer derartigen Laufleistung ist nach Auffassung des Gerichts von vorneherein mit einem erheblichen alters- und verschleißbedingten Zustand zu rechnen. Ein Händler, der nicht über eine eigene Werkstatt verfügt, könne nun mal nicht für eine fälschlicherweise erteilte Prüf-Plakette verantwortlich gemacht werden. Er sei seiner Verpflichtung bereits voll nachgekommen, indem er die zugesagte Hauptuntersuchung durchführen ließ.
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Frage: Ich habe vor 3 Monaten einen Hund geschenkt bekommen. Nachdem ich den Hund drei Wochen besaß, kontaktierten mich die angeblichen Vorbesitzer des Hundes. Sie hätten den Hund an eine Dame verkauft, die bislang nicht den Kaufpreis beglichen habe. Diese Frau habe den Hund dann an Ihre Mutter verschenkt, die den Hund dann mir schenkte. Die angebliche Vorbesitzerin klagte mir telefonisch ihr Leid, verlangte jedoch keine Rausgabe des Hundes. Sie erwähnte lediglich, das sie die Käuferin des Hundes verklagen wollen. Nach nunmehr 3 Monaten steht Samstags Morgens ein Mann vor meiner Tür, der sich als Vorbesitzer des Hundes ausgibt und die Herausgabe seines Eigentums fordert. Da ich den Hund nicht herausgeben wollte (da ich den Mann nicht kannte und er keinen Beweis seiner Besitzansprüche vorlegte), rief der Mann die Polizei. Als diese eintraf, versicherte mir der Polizist, das ich den Hund als mein Eigentum ansehen könnte und den Hund nicht herausgeben müsse. Nun rief mich erneut die Vorbesitzerin an und teilte mir mit, das sie mich verklagen würde. Nun meine Frage: Wie sind meine Eigentumsrechte an dem Hund? Kann man von mir die Herausgabe des Hundes verlangen?
Antwort: Sehr geehrte Mandantin,
die Voreigentümerin kann die Herausgabe des Hundes nicht von Ihnen verlangen.
Das wäre nur dann möglich, wenn sie den Hund verloren hätte, er ihr gestohlen worden wäre, oder er ihr sonstwie abhanden gekommen wäre, § 935 I BGB. Sie hat aber den Hund verkauft, lediglich das Geld für den Hund nicht erhalten. Sie müsste daher, wie ursprünglich beabsichtigt, die Käuferin auf Zahlung verklagen, denn sie hat ihr den Hund ja faktisch freiwillig übereignet. Der Vertrag zwischen ihr und der Käuferin, der der Käuferin ein Recht zum Behalten - und Weitergeben - gibt, . besteht nach wie vor - sie muss halt die Zahlung des Kaufpreises durchsetzen.
Auch waren Sie - in Unkenntnis des Sachverhalts - nach keiner Richtung hin bösgläubig. Darauf kommt es jedoch nicht an, das Sie nicht von einem "Nichtberechtigten" erworben haben, denn der Vertrag bestand ja fort.
Rechtsanwalt Florian Wehner
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