Aufgetauter RäucherlachsNürnberg (D-AH) - Fertig verpackter Räucherlachs ist in Feinkostläden und Supermärkten stets gut sichtbar als aufgetaut zu deklarieren, obwohl die konstante Kühltemperatur dort nach der Anlieferung gar nicht unterbrochen wurde. Das berichtet die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline unter Hinweis auf ein aktuelles Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart (Az. 4 K 4277/08).
Nach Auffassung der baden-württembergischen Richter ist dafür laut den Vorschriften der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung ausreichend, dass die Delikatesse in der Regel während der Herstellung nach dem Räuchern kurz tiefgefroren wird, um so rationeller geschnitten werden zu können. Unterbleibt dann aber im Geschäft ein Hinweis auf das anschließende Wiederauftauen, kann dadurch der in solchen Produktionsabläufen unerfahrene Verbraucher dem Irrtum unterliegen, es handle sich um frisch behandelten und durchgehend gleichmäßig gekühlten Fisch.
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Verbotene Netto-Preise im InternetNürnberg (D-AH) - Später ist zu spät: Wird für verschiedene Hotelzimmer im Internet nur mit einer Liste von Start-Preisen geworben, zu denen nach weiteren Klicks immer höhere reale Kosten des ausgewählten Übernachtungsangebots auftauchen, so handelt es sich dabei um eine verbotene Schritt-für-Schritt-Prozedur. Das Landgericht Berlin hat jetzt eine solche irreführende Werbung im Internet prinzipiell untersagt, bei der erst im späteren Buchungsablauf zu erkennen ist, dass zu dem anfangs angezeigten Preisangebot stets noch weitere Vermittlungsgebühren des Portal-Betreibers hinzukommen (Az. 15 O 276/10).
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, ist es ein eindeutiges Anliegen des Gesetzgebers von vorneherein zu verhindern, dass sich ein Besucher der Internet-Seiten aufgrund der irreführenden Netto-Angabe mit einem Angebot beschäftigt, das dann so gar nicht zu haben ist. Daran ändert auch nichts die Tatsache, dass der zunächst bewusst in die Irre geführte Verbraucher seinen Irrtum im Verlauf der weiteren Buchung bei aufmerksamer Vorgehensweise ja noch erkennen und korrigieren könne.
Der betroffene Betreiber der Website muss laut dem Berliner Urteil künftighin unter Strafandrohung diese irreführende Werbung für Hotelzimmer mit Netto-Preisen unterlassen.
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Frage: Vor zwei Wochen wurde von mir bei einem bekannten Online Shop, ein UV-Filter für eine Kamera bestellt (Warenwert 16.50 €). Dieser Betrag wurde vorab überwiesen. Die Tage erhielt ich dann ein Paket von dem Online-Händler, mit einem Inhalt von: 10 MP3 Playern (Stückpreis ca. 40.00 €). Das Paket war eindeutig an mich adressiert ? eine Rechnung oder ein Lieferschein war nicht beigefügt.
Einen Tag später, kam ein weiteres Paket - mit dem von mir bestelltem Inhalt.
Nun bin ich ein wenig verunsichert, wie ich mich weiter verhalten soll (weniger aus ethischer Sicht sondern eher aus juristischer)! Bei Online-Recherchen, bin ich immer wieder auf den § 241a gestoßen. Trifft dieser in meiner Situation wirklich zu?
Muss ich diesen Vorfall melden?
Wie lange bin ich verpflichtet die Ware aufzuheben bis ich sie behalten, verschenken oder ?.entsorgen kann (ist auch ein Verkauf möglich)? Muss ich die Ware nach Aufforderung zurück geben? Was ist mit Schadensersatz, oder was könnte sonst noch auf mich zukommen bzw. was soll ich unternehmen oder besser unterlassen?
Antwort: Sehr geehrter Mandant,
Fragestellung: Verhalten bei Empfang unbestellter Ware
Mit Ihrer Vermutung der Anwendbarkeit des § 241 a BGB liegen Sie keineswegs falsch.
Abs. 1 und Abs. 2 haben allerdings unterschiedliche Rechtsfolgen. Handelt es sich um eine Lieferung unbestellter Sachen im Sinne des § 241 a Abs. 1 BGB, so können Sie in der Tat mit der Sache nach Belieben verfahren, ohne den Kaufpreis entrichten oder sonstwie Schadensersatz leisten zu müssen. Anders ist die Rechtsfolge allerdings bei § 241 a Abs. 2 BGB. Abs. 2 regelt die irrtümliche Zusendung unbestellter Ware. Diese Regelung trägt dem aufgrund der strengen Rechtsfolge erhöhten Interesse des Verwenders am Erhalt seiner Ansprüche in Irrtumsfällen Rechnung. Die irrtümliche Zusendung ist jedenfalls dann nicht zu missbilligen, wenn der Empfänger diesen Irrtum erkennen kann. Dementsprechend sind in diesem Fall die Ansprüche des Unternehmers nicht ausgeschlossen. Dabei sind zwei Konstellationen denkbar: Die Leistung war entweder nicht für den Empfänger bestimmt, oder es bestand ein Irrtum über das Vorliegen einer Bestellung. In jedem Fall bedarf es insoweit der Erkennbarkeit durch den Empfänger, also durch Sie. Die erste Konstellation ist gegeben, sofern die Leistung nicht für den Empfänger bestimmt ist. Dies sind die Fälle, in denen die Zusendung an eine andere Person erfolgt als beabsichtigt (Fehlleitung).
Nur sofern dieser Irrtum auch für den Empfänger der Leistung zumindest objektiv erkennbar war, kommt es zu einer Ausnahme von Abs. 1. Keine Probleme ergeben sich bei der Doppellieferung oder der postalischen Fehlleitung. Hier war für Sie deutlich erkennbar, dass die gelieferte Leistung nicht für Sie bestimmt war, was durch die später erfolgte richtige Lieferung noch bestätigt wird. Als Rechtsfolge ordnet § 241 a Abs. 2 BGB vom Wortlaut her lediglich das Fortbestehen allein der gesetzlichen Ansprüche an. Gemeint sind vornehmlich die Herausgabeansprüche gem. §§ 812, 985 BGB.
Fraglich ist allein, inwiefern Sie als Empfänger der Leistung zur Mitwirkung verpflichtet sind. Nach Erman/Saenger BGB 12. Auflage 2008, § 241 a Rn. 39 wird man eine Rücksendungspflicht auf keinen Fall als gegeben ansehen können. Denkbar wäre aber das Bestehen einer Aufbewahrungspflicht des Empfängers. Dies erscheint nach Erman/Saenger in der Tat richtig, denn der zu redlichem Verhalten bereite aber irrende Versender würde seine Ware sonst nicht zurück erhalten und damit über Gebühr belastet. Dies gilt insbesondere auch, weil in der Praxis diese Waren in (vermeintlichem) Vollzug eines Kaufvertrages versandt werden und ihnen deswegen regelmäßig ein höherer Wert zukommt als den unbestellt zugesandten. Eine solche Auslegung respektiert auch den Willen des Gesetzgebers, die Rechtsfolge des § 241 a Abs. 1 BGB nicht anzuwenden, die im anderen Fall faktisch hergestellt würde. Konsequent erscheint es dann auch, dem Empfänger eine Benachrichtigungspflicht in den Fällen aufzuerlegen, in denen für den Versender erkennbar keine Möglichkeit besteht, den Irrtum nachzuvollziehen, etwa bei völlig ohne Personenbezug zum Beabsichtigten erfolgter Zusendung.
Sie werden also im Ergebnis bei gesetzestreuem Verhalten den Onlineshop zumindest benachrichtigen müssen, damit dieser die irrtümlich an Sie gelieferte Ware abholen lassen kann. Zu weiteren Mitwirkungshandlungen sind Sie nicht verpflichtet. Rechtsanwalt Uwe Peters

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