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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Inkassobüro


Ein Inkassobüro ist ein Dienstleistungsunternehmen und befasst sich mit der gewerbsmäßigen Einziehung von Forderungen. Es hilft Gläubigern, offene Geldbeträge von Dritten zu erlangen. Inkassobüros brauchen dafür eine behördliche Erlaubnis. Die Tätigkeit beschränkt sich meist auf außergerichtliche Aktivitäten. So verfasst ein Inkassobüro insbesondere Mahnungen an den Schuldner, schließt Ratenzahlungsvereinbarungen ab oder leitet eine Zwangsvollstreckung ein. Hierzu ist allerdings ein so genannter Titel nötig, der beispielsweise ein Urteil, ein Vollstreckungsbescheid oder eine sonstige vollstreckbare Urkunde sein kann. Kosten für die Inanspruchnahme eines Inkassobüros muss ebenfalls der Schuldner zahlen, soweit er sich bereits im Zahlungsverzug befindet.Bevor man eine Forderung an ein Inkassobüro zahlt, sollte man in jedem Fall die Höhe überprüfen lassen, da viele Inkassobüros dazu neigen, zu hohe Inkassoforderungen zu stellen.

Sollten hierzu Fragen auftreten, stehen Ihnen unsere Anwälte aus dem Zivilrecht gerne beratend zur Seite.
Stand: 28.10.2011
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Frage: Ich habe von einem Inkassounternehmen eine Zahlungsaufforderung bekommen. Ich soll einen Routenplaner benutzt haben. Die Forderung beträgt 96,-€, Mahnkosten 8,50 €, Inkassokosten 68,71 &euro...
Antwort: Sehr geehrter Mandant, ganz wichtig ist, zahlen Sie bitte jetzt nicht. Die Seite ist eine von vielen bekannten Abzockversuchen bzw. sogenannten Abofallen im Internet. So, was ist nun zu tun: Das wichtigste, was Sie sofort tun können und sollten, ist - wie gesagt -, nicht zahlen und auf jeden Fal ...⇒ zum vollständigen Fall

Frage: Ich bin, wie viele andere auch, auf die Abzocke der Fa. Premium Content GmbH hereingefallen. Auf Mahnungen habe ich bisher nicht reagiert und eine Zahlung ebenfalls nicht geleistet. Nun kommt eine letzt...
Antwort: Sehr geehrte Mandant, Die Fa Premium Content GmbH ist Betreiber bekannter Internetabzockseiten. Der primäre Rat hierbei ist, unter keinen Umständen den geforderten Betrag oder überhaupt irgendeinen Betrag zu bezahlen und sich auf keinen Fall durch Mahnungen beeindrucken zu lassen. Ohnehin müssen Si ...⇒ zum vollständigen Fall



Frage: Ich habe von einem Inkassounternehmen eine Zahlungsaufforderung bekommen. Ich soll einen Routenplaner benutzt haben. Die Forderung beträgt 96,-€, Mahnkosten 8,50 €, Inkassokosten 68,71 € = 173,21 €. Meine Frage ist, was kann ich gegen diese Forderung tun? Ich bin mir nicht bewusst diese Dienste in Anspruch genommen zu haben.

Antwort: Sehr geehrter Mandant,

ganz wichtig ist, zahlen Sie bitte jetzt nicht. Die Seite ist eine von vielen bekannten Abzockversuchen bzw. sogenannten Abofallen im Internet. So, was ist nun zu tun:
Das wichtigste, was Sie sofort tun können und sollten, ist - wie gesagt -, nicht zahlen und auf jeden Fall Ruhe bewahren. Ernst wird es nur in dem ausgesprochen unwahrscheinlichen Fall, daß Sie einen gerichtlichen Mahnbescheid bekommen. Dann müssen Sie innerhalb der dort angegebenen Frist auf dem beiliegenden Formular Widerspruch einlegen.
Auch ein gerichtlicher Mahnbescheid heißt nicht, daß Sie einen Prozess verlieren würden. Im gerichtlichen Mahnverfahren wird nicht geprüft, ob ein angeblicher Anspruch besteht oder rechtmäßig ist. Daher ist ein Widerspruch nötig, damit nicht hinterher ein vollstreckbarer Titel herauskommt, obwohl eigentlich Sie im Recht wären.
Sie werden auf jeden Fall in der Zukunft weiter mit Mahnschreiben der Firma, von Inkassobüros und Anwälten rechnen müssen, in denen man Ihnen droht, z. B. mit Strafanzeige oder Schufaeintrag. Das können und sollten Sie ignorieren. Ein strafbares Verhalten Ihrerseits ist nicht erkennbar und ein Schufaeintrag ginge nur, wenn Sie die Forderung anerkennen würden.
Grundsätzlich sollten Sie sich an die Betreiber der Internetseite oder Inkassofirmen etc. nur wenden, wenn denen ohnehin schon Ihre richtige Adresse bekannt ist. Haben Sie diese nie mitgeteilt, dann tun Sie das auch jetzt nicht. Entweder gar nicht reagieren oder nur über die bekannte E-Mail.
Wie eine Reaktion aussehen kann, dazu hier ein Musterschreiben, wenn Sie Nachricht von einem Inkassobüro erhalten:

Betr.: Ihr Mahnschreiben vom [Datum der Mahnung einfügen]

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit teile ich Ihnen mit, dass ich bezüglich Ihres Mahnschreibens sowohl die Hauptforderung als auch Ihren Anspruch auf jegliche Inkassokosten vollumfänglich bestreite.

Es wird von Ihnen nicht dargelegt, wann und wie angeblich zwischen mir und Ihrem Mandanten ein Vertrag zustande kam, aufgrund dessen Ihr Mandant wiederum eine Forderung gegen mich erhebt.

Eine Auftragsvergabe an Ihren Mandanten zur Bestellung irgendeiner Dienstleistung bzw. Ware ist zu keinem Zeitpunkt erfolgt, es existiert daher kein wirksamer Vertrag zwischen mir und Ihrem Mandanten.

Erschwerend kommt hinzu, daß selbst bei Vorliegen eines Vertrages (nochmal: den gibt es mit mir nicht), dieser in Unkenntnis der Kostenpflichtigkeit zustande gekommen wäre, da Ihr Mandant auf seiner Seite (welche ich mir aufgrund Ihres Schreibens erstmals angesehen habe) Besucher unter Verstoß gegen die Preisangabenverordnung sowie gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen diesbezüglich täuscht.

[Den nächsten Satz einfügen, wenn die Bevollmächtigung des Forderungsstellers im Original nicht beigefügt wurde]
Zudem weise ich darauf hin, dass Ihrem Schreiben eine Bevollmächtigung Ihres Mandanten im Original nicht beilag.

[Den nächsten Satz einfügen, wenn es sich laut Inkassobrief um eine "abgetretene Forderung" handelt, wenn aber die Abtretungserklärung des ursprünglichen Forderungsstellers im Original nicht beigefügt wurde]
Zudem weise ich darauf hin, dass Ihrem Schreiben eine Abtretungserklärung im Original nicht beilag.

[Den nächsten Satz einfügen, wenn eine Rechnungsnummer nicht angegeben war]
Ihr Schreiben enthält nicht einmal die Angabe einer Rechnungsnummer für eine Rechnung, die der Forderungssteller an mich ausgestellt haben müsste.

[Den nächsten Satz einfügen, wenn ein Rechnungsdatum fehlt]
Weiterhin fehlt eine Angabe des Rechnungsdatums.

[Den nächsten Satz einfügen, wenn bereits Geld von Ihrem Konto abgebucht wurde]
Den seitens Ihres Mandanten widerrechtlich abgebuchten Geldbetrag habe ich zu seinen Lasten zurückbuchen lassen, und ich warne vor weiteren Abbuchungsversuchen.

Wie bereits ausgeführt, wird die Forderung vollumfänglich bestritten. Dies haben Sie dem Forderungssteller mitzuteilen.
Forderungen, die weder qualifiziert dargelegt noch in der Sache begründet sind, und die dem Forderungssteller daher nicht zustehen, werde ich nicht begleichen. Einem gerichtlichen Mahnbescheid werde ich fristgemäß widersprechen.
Von weiteren Mahnschreiben an meine Adresse ist Abstand zu nehmen.
Ich warne eindringlich vor widerrechtlicher Weitergabe meiner Daten an die SCHUFA.

Sie haben mir den Zugang des Schreibens sowie die Unterlassung weiterer Mahnschreiben in dieser Sache zu bestätigen.
Hierfür habe ich mir eine Frist bis zum [---hier Frist von 14 Tagen einsetzen---] notiert.
Andernfalls erfolgt umgehend Beschwerde bei der für Ihre Zulassung zuständigen Stelle.

Ich hoffe, mich unmissverständlich ausgedrückt zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

[Ihre Unterschrift]

Wenn Sie sich zusätzlich an die Firma wenden wollen (was nicht nötig ist (manche Geschädigte möchten es dennoch, darum ein entsprechender Vorschlag) und umständlich, da die Adresse (vermutlich ein Briefkasten) in England ist, dann könnte das z. B. so aussehen:
NOM New Online Media Ltd.
The Picasso Building
Caldervale Road
Wakefield WF1 5PF
United Kingdom
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich beziehe mich auf .... .........................., über die Sie einen Betrag von ........ Euro für eine Serviceleistung verlangen.
Ich bin jedoch nicht bereit, Ihre Forderung zu begleichen. Ich habe mir Ihre Internetseite erstmals nach Erhalt eines Inkassoschreibens angesehen (und mich nicht angemeldet), so daß ein Vertrag mit mir nicht bestehen kann. Nach meiner Überzeugung hätte ich aber auch im Falle einer Anmeldung keinen gültigen Vertrag mit Ihnen geschlossen. Ihr Angebot zielt zudem auf eine Leistung ab, die in der behaupteten Form überhaupt nicht erbracht werden kann. Damit nutzen Sie die geschäftliche Unerfahrenheit Ihrer potentiellen Kunden aus. Ein solche Vereinbarung ist daher gemäß § 138 BGB sittenwidrig und damit der von Ihnen behauptete Vertrag nichtig.
In diesem Zusammenhang verweise ich auf ein Urteil des Landgerichtes München I, AZ 30 S 10495/06. Danach ist eine Zahlung nicht zu leisten, wenn die Erbringung einer Leistung objektiv nicht möglich ist. Das trifft auch auf Ihr Angebot zu.
Daneben besteht vorliegend ein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, hier monatliche Zahlungen von 8 Euro für üblicherweise im Internet kostenlos erhältliche Programme. Auch hier ist die Rechtsfolge Nichtigkeit gem. § 138 BGB.
Hilfsweise widerrufe und kündige ich den Ihrer Meinung nach bestehenden Vertrag und fechte ihn zusätzlich hilfsweise wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 BGB an. Außerdem erkläre ich auch vorsorglich die Anfechtung wegen Irrtums über den Inhalt etwaig abgegebener Willenserklärungen.
Ich gehe davon aus, dass die Angelegenheit erledigt ist und bitte Sie um eine entsprechende schriftliche Bestätigung. Das Stellen einer Strafanzeige behalte ich mir vor.
Mit freundlichen Grüßen
Eventuelle Schreiben verschicken Sie am besten immer per Einschreiben mit Rückschein.


Rechtsanwältin Petra Nieweg


Frage: Ich bin, wie viele andere auch, auf die Abzocke der Fa. Premium Content GmbH hereingefallen. Auf Mahnungen habe ich bisher nicht reagiert und eine Zahlung ebenfalls nicht geleistet. Nun kommt eine letzte Mahnung mit der Androhung, die Forderung durch ein Inkassobüro einziehen zu lassen mit der Folge, dass es zu einem negativen Schufa-Eintrag kommen könnte.
Was raten Sie mir?

Antwort: Sehr geehrte Mandant,

Die Fa Premium Content GmbH ist Betreiber bekannter Internetabzockseiten. Der primäre Rat hierbei ist, unter keinen Umständen den geforderten Betrag oder überhaupt irgendeinen Betrag zu bezahlen und sich auf keinen Fall durch Mahnungen beeindrucken zu lassen. Ohnehin müssen Sie damit rechnen, dass diese Internetabzockseite Ihnen weitere Mahnungen zukommen lassen wird, auch über Inkassobüros und/oder Rechtsanwälten. Auch hier gilt, sich nicht einschüchtern zu lassen. Häufig wird in derartigen Mahnungen, damit gedroht, die vermeintlichen Kunden bei der Schufa oder anderen Wirtschaftsauskunftsteilen eintragen zu lassen. Es ist mir ein Beschluss des Amtsgerichts Halle vom 09.12.2009, AZ: 105 C 4636/09 bekannt, in welchem einem solchen Seitenbetreiber unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000.- EURO für den Wiederholungsfall untersagt worden ist, den Kunden damit zu drohen, Einträge bei der Schufa oder anderen Wirtschaftsauskunftsteien vornehmen zu lassen.

Auf meiner Homepage www.philipp-a.com finden Sie sämtliche rechtlichen Grundlagen und einige der wenige Urteile, die zu der Problematik von Amtsgerichten bislang erlassen wurden. Grundsätzlich gilt, dass diese Internetabzockseiten im Ergebnis eine Nichtleistung zur Verfügung stellen, da die dort angebotene Leistung andernorts kostenlos zu Verfügung gestellt wird. Darüber hinaus sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht hinreichend transparent, insbesondere bezüglich der Zahlungspflicht. Grundsätzlich schadet es auch nicht, unter Zuhilfenahme des auf meiner Homepage hinterlegten Musterschreibens gegenüber dem Betreiber der Seite zu widersprechen.

Die dringende Empfehlung ist daher, die Mahnungen der Inkassofirmen und/oder Rechtsanwälte schlicht und einfach auszusitzen. Die Wahrscheinlichkeit, dass die Seitenbetreiber ein gerichtliches Verfahren gegen Sie anstrengen ist außerordentlich gering, da die gerichtliche Verfolgung der vermeintlichen Forderungen in keinem wirtschaftlichen Verhältnis zu den Kosten stünde. Es ist mir auch kein gerichtliches Verfahren bekannt, in welchem der Seitenbetreiber versucht hätte, seine Forderungen erfolgreich gerichtlich beizutreiben. Rein vorsorglich weise ich jedoch darauf hin, dass es im Falle eines gerichtlichen Beitreibungsversuches in jedem Fall erforderlich ist, einen Rechtsanwalt mit einer sachgerechten Verteidigung zu beauftragen. Wenn Sie gerichtliche Post hierzu erhalten, erkennen Sie dies insbesondere daran, dass Ihnen ein gerichtliches Schreiben in einem gelben Briefumschlag zugestellt wird. Da mit einer solchen Zustellung Fristen laufen, empfiehlt es sich, dann gegebenenfalls sofort anwaltlichen Rat zu suchen.

Entscheidend ist: auf gar keinen Fall bezahlen und sich von Mahnungen nicht einschüchtern lassen.


Rechtsanwalt Wolfgang Philipp

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