Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Inhaltsirrtum
Im Interesse der Rechtssicherheit muss man sich an seinen Erklärungen festhalten lassen und zwar so, wie sie der Empfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste. Dies gilt sogar dann, wenn der Erklärende subjektiv etwas anderes wollte, als er erklärt hat. In Einzelfällen kann sich der Erklärende jedoch darauf berufen, dass das von ihm objektiv Erklärte gar nicht seinem Willen entspricht. Allerdings wird die Willenserklärung nicht bereits kraft Gesetzes unwirksam oder nichtig. Der Erklärende muss dies durch Ausübung seines Gestaltungsrechts - Anfechtung - herbeiführen. Eine Anfechtung kommt etwa dann in Betracht, wenn sich der Erklärende eine Erklärung mit diesem Inhalt gar nicht abgeben wollte. Ein Inhaltsirrtum, § 119 Abs. 1 1. Alt BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) liegt dann vor, wenn der Erklärende mit dem geäußerten Inhalt seiner Erklärung etwas anderes meinte bzw. erklären wollte.
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Stand: 21.12.2010