Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema in Vertretung
Die Bezeichnung "In Vertretung" oder i. V. vor der Unterschrift einer Person weist darauf hin, dass der Unterzeichner nur als Stellvertreter für eine andere Person handelt. In der Rechtswissenschaft versteht man unter Vertretung bzw. Stellvertretung das rechtsgeschäftliche Handeln einer Person (Vertreter) für eine andere Person (Vertretener). Die rechtlichen Folgen des Handelns des Vertreters treffen beim Vorliegen der notwendigen Vorraussetzungen den Vertretenen. Die Vertretung kann vom Vertretenen gewollt sein (gewillkürte Vertretung) oder vom Gesetzgeber angeordnet sein (gesetzliche Vertretung, z.B. Eltern für Kinder). Das Recht der Stellvertretung ist in Deutschland im Wesentlichen in den §§ 164 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) geregelt. Gemäß § 164 Abs. I BGB sind die Voraussetzungen für eine wirksame Stellvertretung folgende: 1. Der Vertreter muss eine eigene Willenserklärung abgeben. Gibt er dagegen nur eine fremde Willenserklärung des Vertretenen weiter, handelt er lediglich als Bote. 2. Es muss rechtsgeschäftlicher Handlungswille des Vertreters bestehen. 3. Die Erklärung muss (durch die Kennzeichnung in Vertretung) im Namen des Vertretenen abgegeben werden. 4. Der Vertreter muss hierbei im Rahmen seiner Vertretungsmacht handeln.
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