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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Honorarvereinbarung

Rechtsanwälte vereinbaren mit ihren Mandanten bei kleinen Streitwerten und/oder komplizierten Rechtsfragen häufig Honorare, die von den gesetzlichen Gebührensätzen abweichen, um Kosten deckend arbeiten zu können.

Im Jahr 2002 hatte sich auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit dieser Materie zu beschäftigen. Gegenstand des Beschluss des BVerfG vom 12.08.2002 (Az.: 1 BvR 328/02) der 2. Kammer des 1. Senats des BVerfG ist eine Honorarvereinbarung zwischen einem Rechtsanwalt und einem Mandanten gewesen, in der sowohl ein bezifferter Betrag, ein zusätzliches Stundenhonorar, sowie Kopierkosten, Spesen und die gesetzliche Mehrwertsteuer als geschuldet vereinbart waren.

Bei Vertragsschluss leistete die Mandantin in Höhe des hälftig vereinbarten Honorars Anzahlung. Als das Mandat beendet war, weigerte sich die Mandantin den restlich geforderten Betrag zu bezahlen. Das zuvor mit der Rechtssache befasste Oberlandesgericht gab ihr damit in zweiter Instanz Recht und wies die Klage des Anwalts zurück. Bemängelt hatte das Oberlandesgericht aber die Unbestimmbarkeit der Höhe der Spesen, meinte aber, damit sei die Honorarvereinbarung insgesamt unwirksam. Dem widersprach die 2. Kammer des 1. Senats beim BVerfG und stellte klar, dass der Begriff Spesen hinreichend bestimmt sei, da der Mandant in diesem Rahmen nur für erforderliche und damit hinreichend bestimmte Kosten aufkommen müsse, die in Verbindung mit seiner Sache entstanden sind.

Zu allen Fragen zu der rechtsanwaltlichen Honorarvereinbarung berät Sie ein in diesem Fachgebiet erfahrener Rechtsanwalt sofort innerhalb weniger Minuten. Bitte halten Sie zu Ihrem Telefonat vorhandene Unterlagen, insbesondere etwaige Verträge oder Abrechnungen bereit.
Stand: 19.07.2010

   

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