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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Hemmung der Verjährung

Hemmung der Verjährung bedeutet Unterbrechung der Verjährungszeit, die nach Ende der Hemmung weiterläuft. Der Zeitraum, in dem die Verjährung gehemmt ist, wird in die für einen Anspruch laufende Verjährungszeit nicht einbezogen, die Verjährung ruht also während der Hemmungszeit (vgl. § 209 BGB - Bürgerliches Gesetzbuch). Gesetzliche Hemmungsgründe finden sich unter anderem in den §§ 203 bis 208 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), aber auch in zahlreichen anderen Vorschriften.

Gründe, die zur Hemmung der Verjährung führen, sind zum Beispiel:

- schwebende Verhandlungen zwischen Schuldner und Gläubiger über das Bestehen eines Anspruchs

- die Rechtsverfolgung (Klage, Mahnverfahren, Aufrechnung im Prozess, Eilanträge wie einstweilige Anordnung oder Verfügung, Güteantrag bei einer Gütestelle )

- die Hinderung der Rechtsverfolgung durch höhere Gewalt

Wird die Verjährung durch Rechtsverfolgung gehemmt, endet die Hemmung erst sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder der anderweitigen Verfahrensbeendigung (§ 204 Absatz 2 Satz 1 BGB).

Die Regelungen des Bürgerlichen Rechts zur Hemmung der Verjährung sind auch auf öffentlich-rechtliche Forderungen anwendbar, soweit das Verwaltungsrecht keine eigenen Regelungen enthält (§ 53 VwVfG). Das Strafrecht kennt den Begriff des "Ruhens der Verjährung", der im Wesentlichen mit der zivilrechtlichen Hemmung der Verjährung gleichgesetzt werden kann.

Weitere Fragen zum Thema Hemmung der Verjährung klären Sie am besten durch einen Anruf bei der Deutschen Anwaltshotline!
Stand: 23.10.2011

   
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