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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Hemmung

Der juristische Begriff der Hemmung hat mit der Verjährung von Ansprüchen zu tun.
Während der Hemmung wird die Verjährung bildlich gesprochen mit Eintritt der Hemmung "angehalten" und läuft erst nach deren Beendigung weiter. Gründe für eine solche Hemmung der Verjährung sind zum Beispiel: die Zustellung eines Mahnbescheides, die Klageerhebung, die Anmeldung eines Anspruchs im Insolvenzverfahren, höhere Gewalt. In diesen Fällen beträgt der Hemmungszeitraum sechs Monate. Auch bei Verhandlungen zwischen Schuldner und Gläubiger wird die Verjährung gehemmt und zwar so lange wie die Verhandlungen andauern.
Geregelt sind die Hemmungswirkung, die Hemmungsdauer und die Hemmungsgründe in den §§ 203 bis 209 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Zu unterscheiden ist die Hemmung von den Gründen, die zum Neubeginn der Verjährung führen. Wenn ein Anspruch anerkannt oder eine Abschlagszahlung auf einen Anspruch geleistet wird, so beginnt die Verjährung neu und zwar in voller Länge.

Bei Fragen zur Verjährung und Hemmung helfen Ihnen unsere erfahrenen Kooperationsanwälte/innen gerne weiter. Halten Sie zugehörige Unterlagen bereit.
Stand: 21.06.2010

   
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