Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Hausverbot
Der Begriff des Hausverbots kann je nach Sachlage entweder in den Bereich des Zivilrechts oder in den des öffentlichen Rechts einzuordnen sein. Generell handelt sich bei einem Hausverbot immer um die Untersagung des Zutritts zu einem bestimmten Gebäude, zu bestimmten Räumlichkeiten oder zu befriedetem Besitztum, z.B einen umzäunten Garten. Das Hausverbot kann von privater Seite ausgesprochen werden, z.B. einem Wohnungsmieter. Es kann aber auch von dem Leiter einer öffentlichen Behörde oder Einrichtung angeordnet werden, z.B. wenn jemand erheblich gegen die Hausordnung eines städtischen Hallenbades verstößt. Der Mieter oder Eigentümer einer von ihm selbst bewohnten Wohnung kann ein Hausverbot aussprechen, ohne dass es eines besonderen Grundes bedarf. D.H., er kann nach Belieben bestimmen, wem er das Betreten der Räume gestatten will. Der Eigentümer eines Kaufhauses oder Ladengeschäfts kann das Hausverbot jedoch nicht willkürlich handhaben. Im Falle eines Diebstahls darf selbstverständlich ein Hausverbot ausgesprochen werden. Wer das Hausverbot missachtet, begeht Hausfriedensbruch nach § 123 Strafgesetzbuch.
Bei Fragen zum Hausverbot helfen Ihnen unsere erfahrenen Kooperationsanwälte/innen gerne weiter. Halten Sie zugehörige Unterlagen bereit. Stand: 21.06.2010
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