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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Haushaltsführungsschaden

Als Haushaltsführungsschaden wird ein Schaden bezeichnet, der entsteht, wenn die Fähigkeit des Geschädigten einen Haushalt zu führen durch eine unfallbedingte Verletzung des Körpers bzw. Beeinträchtigung der Gesundheit aufgehoben oder gemindert wird.

Voraussetzung ist, dass ein Bedarf an Haushaltstätigkeit besteht und eine konkrete Einschränkung in der Haushaltstätigkeit, somit eine haushaltsspezifische Minderung der Erwerbstätigkeit, vorliegt.

Es gibt zwei anerkannte Berechnungsmethoden für den Schadensersatzanspruch: Die konkrete Berechnung anhand tatsächlich erbrachter und unfallbedingt erforderlicher Aufwendungen für eine Ersatzkraft und die fiktive Berechnung, bei der die Kosten einer vergleichbaren Ersatzkraft als Anhaltspunkt für die Schätzung des Schadens zugrunde gelegt werden.

Bei der fiktiven Berechnung ist zunächst der Stundenaufwand zu ermitteln, den die ausgefallene Person wöchentlich im Haushalt geleistet hat. Im nächsten Schritt ist festzustellen, welche konkrete Minderung der Haushaltstätigkeit besteht. Der so ermittelte, durch den Geschädigten verletzungsbedingt nicht zu leistende Stundenbedarf, ist dann mit dem Stundenlohn (netto) für eine entsprechende Kraft zu multiplizieren.

Grundlage für die Vergütung kann der BAT (soweit er noch gilt) oder der TVöD, der regional unterschiedliche Hausfrauen - Tarifvertrag oder aber die ortsübliche Vergütung für die erforderliche Tätigkeit sein.

Die Berechnung des Haushaltsführungsschadens ist kompliziert; unsere Anwälte aus dem Zivilrecht beraten Sie gerne über die Hotline oder per E-Mail.
Stand: 31.05.2010

   
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