Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Handyvertragskündigung
Grundsätzlich ergibt sich die Frist zur Kündigung aller Verträge aus dem geschlossenen Vertrag. Hiervon abweichend gelten gesetzliche Kündigungsfristen nur dann, wenn die vereinbarten Individualfristen ungültig sind.
Der mit einem Mobilfunkanbieter abgeschlossene Handyvertrag hat in aller Regel eine Laufzeit von 24 Monaten, so dass eine Kündigung während dieser Zeit nur aus wichtigem Grund möglich ist. Die Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten hat sich bei fast allen Mobilfunkanbietern durchgesetzt. Im Vordergrund steht dabei stets der laufzeitgebundene Vertrag und nicht der Verkauf eines Handys, welches zumeist für einen symbolischen Betrag angeboten wird.
Trotz 24-monatiger Laufzeit sollte stets eine Kündigung erklärt werden, falls eine Verlängerung nicht gewünscht wird. Der Mobilfunkvertrag verlängert sich sonst nach Ablauf der regulären 24 Monate automatisch um weitere 6 bis 12 Monate, je nach Anbieter, Vertrag bzw. allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Eine Kündigung sollte stets schriftlich und in Papierform erfolgen. Das Kündigungsschreiben ist persönlich zu unterschreiben und per Einschreiben mit Rückschein zu versenden. Die Kündigung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, deren Zugang im Bestreitensfall vom Erklärenden bewiesen werden muss.
Das Kündigungsschreiben sollte neben dem Namen und der Adresse die Handynummer, Vertragsnummer und Kundennummer enthalten. Zu beachten sind stets die allgemeinen Geschäftsbedingungen aus denen sich ergibt, bis wann eine Kündigung vor automatischer Verlängerung erklärt werden muss.
Detaillierte Voraussetzungen zum Thema Handyvertragskündigung teilen Ihnen die erfahrenen Rechtsanwälte der Deutschen Anwaltshotline gerne mit.
Stand: 31.05.2010