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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Handygarantie

Bei der Handygarantie gilt dasselbe wie bei jeder Garantie im Kaufrecht. Man muss zwischen der gesetzlichen Gewährleistung im Kaufrecht und einer darüber hinaus gehenden Garantie, die der Hersteller (nicht Verkäufer) freiwillig einräumt, unterscheiden. Im Alltag wird zwischen Garantie und Gewährleistung zumeist nicht unterschieden.
Die Gewährleistungsfrist dauert 2 Jahre. Der Verkäufer haftet dafür, dass im Zeitpunkt der Lieferung kein offener oder versteckter Mangel vorhanden ist. Die Gewährleistung gibt dem Käufer das Recht, eine Reparatur oder Austausch zu verlangen, wenn das Handy während der Gewährleistungszeit defekt wird. Allerdings muss der Käufer beweisen, dass der Defekt (Mangel) bereits bei Übergabe vorlag - zumindest als "Schwachstelle", die sich allmählich zum Defekt entwickelte.
Im Falle eines Verbrauchsgüterkaufs gilt in ersten sechs Monaten die umgekehrte Beweislast. In dieser Zeit muss der Verkäufer beweisen, dass ein Defekt nicht bereits bei Übergabe des Handys vorlag, sondern erst später entstand, z.B. durch Beschädigung des Käufers.
Eine vom Hersteller freiwillig gegebene Garantie geht nicht selten weiter als die Gewährleistung. Z.B. kann die Garantie 3 Jahre dauern. Die Garantie ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn der Verkäufer insolvent ist.

Fragen zur Garantie und Gewährleistung beantworten Ihnen die Experten der Deutschen Anwaltshotline gerne per Telefon oder E-Mail.
Stand: 14.06.2010

   
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