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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Handwerkerleistungen

Auf die Leistung eines Handwerkers ist das Werkvertragsrecht (§ 633 ff BGB - Bürgerliches Gesetzbuch) anwendbar.
Danach schuldet der Handwerker (Unternehmer) die rechtzeitige, mangelfreie Herstellung des Werks nach den anerkannten Regeln seines Handwerks oder Fachs. Verletzt der Handwerker diese Pflicht, kann der Besteller Gewährleistungsrechte gemäß § 634 BGB geltend machen.

Das Werk ist frei von Sach- und Rechtsmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat oder für die nach dem Vertrag vorausgesetzte oder gewöhnliche, - d.h. nach der Art des Werkes übliche - Verwendung geeignet ist. Im Gegenzug hat der Unternehmer einen Anspruch auf Abnahme (Billigung) des Werks, die in der Regel in der Ingebrauchnahme des Werkes liegt. Ein Sachmangel liegt z.B. vor wenn eine Heizung installiert wird und diese nicht funktioniert. Vorrangig muss der Besteller in diesem Fall den Nacherfüllungsanspruch gemäß §§ 634, 635 BGB geltend machen. Der Unternehmer hat die Wahl, ob er das Werk neu herstellt oder aber die Mängel am Werk beseitigt. Erst nach erfolglosem Ablauf einer dem Unternehmer zur Nacherfüllung gesetzten Frist kann der Besteller weitere Mängelrechte wie Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz statt der Leistung geltend machen.

Weitere Fragen hierzu klären Sie mit unseren Anwälten aus dem Zivilrecht. Wir sind täglich von 7.00 bis 0.00 Uhr für Sie zu erreichen.
Stand: 07.06.2010

   
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