Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Haftungsfragen
Haftung bedeutet, dass jemand für einen Schaden eintreten und Schadensersatz leisten muss. Grundgedanke des Haftungsrechts ist es, dass derjenige, der zurechenbar den Schaden verursacht hat, dafür auch aufkommen soll.
Meist setzt die Haftung des Schuldners ein Verschulden voraus. Das Verschuldensprinzip, das in den §§ 276 und 823 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) deutlich ausgesprochen ist, drückt aus, dass für Vorsatz und Fahrlässigkeit, nicht aber für Zufall gehaftet wird. Es gibt allerdings auch eine verschuldensunabhängige Haftung, wie z.B. die Haftung des Kfz- Halters oder des Tierhalters. Derjenige, der eine übermäßige Gefahr für einen andern schafft, darf dies nur tun, wenn er dem andern den aus dieser Gefahr verwirklichten Schaden abnimmt. Das ist das Prinzip der Gefährdungshaftung.
Die Haftung kann sich aus Vertrag, Delikt oder sonstigen gesetzlichen Grundlagen ergeben. Im Einzelfall kann schon die Herleitung der Anspruchsgrundlage problematisch sein. Aber auch die Feststellung, welche Schäden (materielle oder immaterielle) ersetzt werden müssen, erschließt sich überwiegend nur dem Fachmann. Unsere Anwälte aus dem Zivilrecht stehen Ihnen hier gerne klärend zur Seite. Und das täglich von 7 bis 00 Uhr telefonisch oder per E-Mail.
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Katzenbiss als Arbeitsunfall Nürnberg (D-AH) - Wird die Mitarbeiterin einer Tierklinik bei der Behandlung einer Katze von dieser gebissen, ist das ein Arbeitsunfall. Damit entfällt aber der Anspruch auf ein Schmerzensgeld durch den Arbeitgeber. Das hat jetzt das Landesarbeitsgericht Hessen entschieden (Az. 13 Sa 2141/08).
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Nürnberg (D-AH) - Wird die Mitarbeiterin einer Tierklinik bei der Behandlung einer Katze von dieser gebissen, ist das ein Arbeitsunfall. Damit entfällt aber der Anspruch auf ein Schmerzensgeld durch den Arbeitgeber. Das hat jetzt das Landesarbeitsgericht Hessen entschieden (Az. 13 Sa 2141/08).
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, passierte das Malheur einer Hilfstierpflegerin. Als sie einen Kater einfangen wollte, der kastriert werden sollte, rastete das Tier aus und biss ihr in die linke Hand. Eine Infektion verkomplizierte den Heilungsprozess derart, dass der Frau schließlich eine Prothese des Fingermittelgelenks eingesetzt werden musste. Trotzdem versagte die Klinikleitung der Betroffenen jegliches Schmerzensgeld.
Nach Auffassung der Richter zu Recht. Einem geschädigten Arbeitnehmer steht bei einem Arbeitsunfall, um den es sich hier unstreitig handelt, nur dann einen Schadensersatz oder Schmerzensgeld seitens seines Arbeitgebers zu, wenn dieser den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat. Zwar musste der Arbeitgeber davon ausgehen, dass es beim Einfangen des renitenten Katers durchaus zu Verletzungen kommen konnte; er habe dabei aber offenkundig nicht billigend in Kauf genommen, dass sich die Mitarbeiterin in derartiger Weise verletzen und einen solchen Schaden davontragen würde.
Mit der gesetzlichen Bestimmung soll übrigens erreicht werden, dass an die Stelle der privatrechtlichen Haftung bei Arbeitsunfällen die sozialversicherungsrechtliche Gesamthaftung der Berufsgenossenschaft tritt. Sonst könnte es nämlich durch eine Fülle von zivilrechtliche Haftungsfragen zu unüberschaubaren Konfliktsituationen in den Betrieben kommen, die der Gesetzgeber vermeiden will.
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