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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Gutschein

Der oft als Geschenk gegebene Gutschein stellt juristisch ein Schuldversprechen dar. Der Aussteller des Gutscheins ist verpflichtet gegen Vorlage des Gutscheins die versprochene Leistung zu erbringen. Die Leistung kann eingeklagt werden. Die Gültigkeitsdauer des Gutscheins ergibt sich auf der auf dem Gutschein vermerkten Einlösefrist. Ist eine solche nicht vermerkt, tritt nach einer gewissen Anzahl von Jahren die Verjährung ein, so dass der Aussteller die Einlösung verweigern kann. Die Verjährungsfrist von Gutscheinen unterliegt in der Regel der dreijährigen Verjährungsfrist gemäß §§ 195, 199 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Eine kürzere Verjährungsfrist, zum Beispiel eine einjährige Einlösefrist, ist nach der Rechtsprechung unzulässig, da diese Frist auf unzulässige Art und Weise die Rechte des Verbrauchers verkürzen würde. Nähere Fragen zur Gültigkeit von Gutscheinen beantworten Ihnen unsere Anwälte aus dem Zivilrecht am Telefon oder per E-Mail.
Stand: 31.05.2010
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Zugverspätung bei Dienstreise
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Zugverspätung bei Dienstreise

Nürnberg (D-AH) - Gutscheine für Zugverspätungen stehen Dienstreisenden nicht persönlich zu. Zumindest Beamte müssen alle finanziellen Entschädigungen für von der Bahn verursachte außerplanmäßige Reisestrapazen bei ihrem Dienstherrn abliefern. Darauf hat jetzt das Verwaltungsgericht Potsdam bestanden (Az. 2 K 2479/08). Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, konnte ein Regierungsdirektor der Bundeswehr wegen verschiedener Zugausfälle eine Dienstreise nach Eckernförde nur mit zweieinhalb Stunden Verspätung erst am späten Abend beenden. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen forderte er die Bahn AG per E-Mail zum Schadensausgleich per Gutschrift an seine Dienststelle auf - und fragte im Zusammenhang mit der Verspätungs-Meldung an, ob ihm für die widerfahrenen Unannehmlichkeiten als eine Art Schmerzensgeld für die Wartezeit nicht noch persönlich ein gewisser Ausgleich zustehe. Daraufhin zahlte der Bahn-Kundendienst außer den angefallenen Pflicht-Kosten von 23,60 Euro weitere 5 Euro - in Form eines zusätzlichen Kulanz-Gutscheins. Ein Extra-Betrag für den Regierungsdirektor persönlich, auf den jetzt allerdings auch das zuständige Bundeswehr-Dienstleistungszentrum Potsdam Anspruch erhebt. Und das zu Recht, wie das Potsdamer Gericht entschied. Beide Gutscheine sind offensichtlich mit der gleichen Zweckbestimmung gewährt worden - den bezahlten Fahrpreis bzw. den Preis einer künftigen Fahrkarte zu verringern das Urteil. Da die Behörde die Fahrkarten der unglücklich verlaufenden Reise jedoch amtlich voll finanziert hat, ist es nur legitim, die als Entschädigung im Zusammenhang damit erhaltenen Gutscheine auch beide zur Minderung ihrer zukünftigen Kosten zu nutzen. Selbst wenn der Kundendienst der Bahn die zusätzlichen 5 Euro nur gezahlt haben sollte, weil ihm bewusst war, dass die mit dem ersten Gutschein vorgenommene Reduzierung des Beförderungsentgelts allein dem Dienstherren des betroffenen Beamten zugute kommen würde, ändert das doch nichts an der Tatsache, dass die eigentliche Zugfahrt nur Teil einer Dienstreise war. Zur umstrittenen zweiten Zuwendung hätte es jedenfalls gar nicht kommen können, wenn der Bundeswehr-Beamte nicht in amtlicher Eigenschaft gereist wäre.


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