Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Gültigkeit von Gutscheinen
Viele Händler werben mit Gutscheinen, um potentielle Kunden anzulocken. Dabei nutzen viele die Möglichkeit, die Gültigkeit des Gutscheins zeitlich zu begrenzen. Aber nicht immer ist dies auch rechtlich zulässig, was z. B. ein großer Online- Versandhändler in einem Urteil vom 05.04.2007 (Az. 12 O 22084/06) erfahren musste. Das Landgericht München I entschied dort, dass eine generelle Begrenzung der Gültigkeit von Warengutscheinen auf ein Jahr ab dem Ausstellungsdatum in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) nicht zulässig sei. Ein Gutschein dokumentiert den Anspruch auf eine Leistung und wird daher rechtlich als Beweisurkunde interpretiert.
Beim Thema Gültigkeit eines Gutscheins handelt es sich daher rein rechtlich um die Verjährung des Anspruchs aus dem Gutschein. Ansprüche aus Gutscheinen verjähren grundsätzlich nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) innerhalb der regelmäßigen Frist von drei Jahren nach Ausstellung. Die Frist läuft ab dem 31. Dezember des Ausstellungsjahres. Von dieser Frist kann durch Vereinbarung nicht ohne weiteres abgewichen werden: Eine kürzere Befristung der Gutscheine kann auf ihre Angemessenheit überprüft werden.
Dem Landgericht München reichte im genannten Urteil der erhöhte Verwaltungsaufwand als Argument für die Laufzeitbegrenzung nicht aus. Nach Meinung des Gerichts überwiegen hier die Interessen der Gutscheininhaber an einer möglichst langen Gültigkeit der Gutscheine.
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